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Sonderabschreibungen gehören nicht zum steuerpflichtigen Spekulationsgewinn

Ist ein Gewinn aus einer privaten Grundstücksveräußerung wegen der teilweise verfassungswidrigen Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre aufzuteilen, sind Sonderabschreibungen in vollem Umfang dem nicht steuerbaren Teil zuzuordnen.

Voraussetzung ist, dass sie vor der Verkündung der Gesetzesänderung am 31.3.1999 in Anspruch genommen worden sind, wie das FG Münster entschieden hat.

Im Streitfall hatte der Kläger ein 1996 erworbenes Grundstück erst Ende 1999 verkauft. Das Finanzamt verteilte den Veräußerungsgewinn entsprechend einer Verwaltungsanweisung gleichmäßig auf die Haltedauer. Dem folgte das FG nicht. Es gab der Klage statt, weil die Sonderabschreibung im Fall einer Veräußerung vor Verlängerung der Spekulationsfrist bereits den nicht steuerbaren Gewinn erhöht hätte (FG Münster vom 21.6.2013, 4 K 1918/11 E ).

Quelle: steuertipps.de

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