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Entfernungspauschale: Wie viele Arbeitstage erkennt das Finanzamt an?

Die Kosten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind als Werbungskosten abzugsfähig: Das Finanzamt gewährt Ihnen dafür die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt. Gibt es auch eine pauschale Anzahl von Arbeitstagen, die das Finanzamt anerkennt?

Die Entfernungspauschale können Sie für jeden Arbeitstag, an dem Sie an Ihre regelmäßige Arbeitsstätte fahren, in Anspruch nehmen. Wer aber zählt schon gerne Arbeitstage? Viele Finanzämter zeigen sich hier einsichtig und fordern keine umständlichen Berechnungen oder gar Nachweise:

bei einer 5-Tage-Woche: 230 Tage

bei einer 6-Tage-Woche: 280 Tage

Wichtig: Diese Zahl an Arbeitstagen wird erfahrungsgemäß von den Finanzämtern im Regelfall noch anerkannt. Sie haben darauf aber keinen Rechtsanspruch. Letztlich richtet sich die Zahl der Arbeitstage nach Ihren individuellen Verhältnissen.

Die Zahl Ihrer Arbeitstage erhalten Sie, indem Sie von den 365 Kalendertagen die arbeitsfreien Tage abziehen (Wochenenden, Feiertage, Urlaubs- und Krankheitstage, Arbeitslosigkeit etc.).

Am einfachsten geht das mit unserem

Arbeitstage-Rechner.

Damit können Sie auch ganz leicht die Zahl der Arbeitstage für einen bestimmten Zeitraum während des Jahres ermitteln.

Mehr Tage geltend machen

Sie können auch mehr als 230 Arbeitstage geltend machen, wenn Sie beispielsweise am Wochenende arbeiten mussten oder keinen Urlaub genommen haben. Sie müssen dies aber nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können. Denn im Streitfall tragen Sie die Beweislast.

Machen Sie mehr als 230 Arbeitstage geltend, sollten Sie dies deshalb in einer Anlage zur Steuererklärung erläutern oder durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen. Das erspart Rückfragen durch das Finanzamt.

Wann das Finanzamt Arbeitstage streicht

Ist bereits aus den sonstigen Angaben in der Steuererklärung ersichtlich, dass Sie an weniger Tagen als üblich zur Arbeit gefahren sind, etwa bei Bezug von Krankengeld oder bei Angabe von mehrtägigen Auswärtstätigkeiten, kürzt das Finanzamt häufig die Arbeitstage.

Hinweis für Lehrer: Gerade bei Lehrern an allgemeinbildenden Schulen ziehen viele Finanzämter auch die Ferientage ab und akzeptieren nur deutlich weniger Arbeitstage. Deshalb ist ratsam, Aufzeichnungen darüber zu machen, an wie vielen Tagen Sie in den Ferien oder am Wochenende zur Schule gefahren sind. So wurden bei einem Lehrer am Gymnasium nur 192 Fahrten anerkannt, weil er keine Aufstellung über die zusätzlichen Fahrten vorlegte (FG Sachsen-Anhalt vom 17.12.2002, 4 K 483/01 ).

Quelle: steuertipps.de

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