Firmenwagen: 1 %-Regelung auch ohne Privatnutzung!
Unnötig teuer, aber vom BFH bestätigt: Arbeitnehmer, die einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen nicht privat nutzen, müssen trotzdem den geldwerten Vorteil versteuern.
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt – das entschied der BFH in gleich vier Urteilen (Urteile vom 21.3.2013, Az. VI R 31/10, VI R 46/11 und VI R 42/12 sowie vom 18.4.2013, Az. VI R 23/12).
Damit korrigiert der BFH seine bisherige Rechtsprechung: Früher wurde zwar auch eine private Nutzung vermutet, aber – deutlich steuerzahlerfreundlicher – dem Steuerzahler erlaubt, diese Vermutung zu widerlegen. Die Voraussetzungen waren streng, aber immer hin gab es die Möglichkeit. Jetzt gilt: Wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, ist die 1 %-Regelung anzuwenden.
Möglichkeit der privaten Nutzung führt zur Steuerpflicht
Dem BFH ist es inzwischen also egal, ob der Geschäftswagen tatsächlich auch privat genutzt wird. Ihm kommt es allein darauf an, dass der Arbeitgeber die Privatnutzung erlaubt hat. Mit dieser Erlaubnis, so der BFH, fließt der geldwerte Vorteil zu – und muss verteuert werden.
Wären die betroffenen Arbeitnehmern in den entschiedenen Fällen der Versteuerung entgangen, wenn sie ein Fahrtenbuch geführt hätten? Vermutlich schon, der BFH geht darauf allerdings nicht näher ein: Da im Streitfall ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden war, kam eine andere Entscheidung als die Versteuerung nach der 1 %-Methode gar nicht erst in Betracht.
Voraussetzungen für ein Fahrtenbuch
Unseres Erachtens wäre ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch aber hier ein Ausweg gewesen, denn damit hätte zweifelsfrei nachgewiesen werden können, dass der Firmenwagen nicht privat genutzt wurde.
Diese Angaben sind im Fahrtenbuch erforderlich:
Für dienstliche Fahrten: Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit, Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
Für private Fahrten genügt die Angabe der jeweils gefahrenen Kilometer.
Für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk mit Angabe der jeweils gefahrenen Kilometer.
Außerdem gilt:
Das Fahrtenbuch muss fortlaufend und vollständig geführt werden.
Die Fahrten müssen Sie zeitnah eintragen. Nachträgliche Eintragungen für einen längeren Zeitraum aus einem Stück sind also nicht erlaubt.
Das Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden. Das bedeutet: Keine Zettelwirtschaft, kein Excel.
Quelle: steuertipps.de
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