Was steht eigentlich in Ihren Steuerakten beim Finanzamt?
Darf man die eigenen Steuerakten einsehen? Das kommt darauf an, aus welchem Grund die Akteneinsicht beantragt wird. Nicht immer darf der Antrag abgelehnt werden.
In einem vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein entschiedenen Fall hatte ein Steuerzahler Einsicht in die eigenen Einkommensteuerakten aus abgeschlossenen Veranlagungsverfahren beantragt. Er warf dem Finanzamt vor, ihn durch überhöhte Steuerfestsetzungen in die Insolvenz getrieben zu haben.
Das Finanzamt und das Finanzministerium Schleswig-Holstein lehnten den Antrag ab und beriefen sich zur Begründung auf eine Verwaltungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums, wonach Akteneinsicht in Fällen drohender Schadensersatzforderungen abzulehnen sei. Ein allgemeiner Informationsanspruch sei zudem ausgeschlossen, weil die Abgabenordnung bewusst keine Akteneinsicht vorsehe.
Das OVG Schleswig-Holstein war anderer Auffassung: Der Kläger, entschieden sie, habe einen Anspruch auf Akteneinsicht aus dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein. Die in diesem Gesetz geregelten Ablehnungsgründe lägen nicht vor. Hinzu komme außerdem ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Klägers (OVG Schleswig, Urteil vom 6.12.2012, 4 LB 11/12 ).
Da die Finanzverwaltung darauf verzichtet hat, vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen, ist die Entscheidung nun rechtskräftig geworden.
Hintergrund: Die Akteneinsicht beim Finanzamt
Die Akteneinsicht ist in § 187 AO geregelt. Dort heißt es: Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.
Die Vorschrift bedeutet: Ein Recht auf Akteneinsicht haben Sie weder im laufenden Besteuerungsverfahren noch im Einspruchsverfahren. Das gibt es erst später bei einer Klage vor dem Finanzgericht.
Allerdings kann das Finanzamt im Einzelfall nach seinem Ermessen Akteneinsicht gewähren. Das kann insbesondere nach einem Wechsel des Steuerberaters zweckmäßig sein (so auch AEAO zu § 91 und § 364). Deshalb stehen die Chancen ganz gut, dass das Finanzamt Ihnen Akteneinsicht gewährt, wenn Sie nachvollziehbare Gründe für Ihren Wunsch darlegen können.
Allerdings dürfen Sie nicht ins Blaue hinein fragen, welche Zusatzinformationen in den Steuerakten enthalten sind. Sie können aber ganz konkret nach Berechnungsunterlagen oder nach einem Gutachten fragen. Man wird Ihnen dann zwar keine Kopien überlassen. Das Finanzamt ist aber verpflichtet, Ihnen zum Beispiel den Inhalt einer ganz bestimmten Kontrollmitteilung zu nennen.
Quelle: steuertipps.de
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