Pensionen und Betriebsrenten: Besteuerung verfassungsrechtlich unbedenklich
Gegen die derzeit geltende Besteuerung beamtenrechtlicher Ruhegehälter sowie gegen die Besteuerung von Betriebsrenten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, entschied der BFH.
Fall 1: Besteuerung von Pensionen
Die Besteuerung der Alterseinkünfte wird durch das Alterseinkünftegesetz aufgrund bundesverfassungsgerichtlicher Vorgaben zurzeit schrittweise vereinheitlicht. Dabei werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anteilig mit einem jährlich steigenden Besteuerungsanteil erfasst.
Im Verfahren VI R 83/10 musste der BFH entscheiden, ob nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter steuerlich von Verfassungs wegen ebenfalls nur anteilig oder nach wie vor in voller Höhe zu erfassen sind. Der klagende Wahlbeamte hatte für sich die niedrigere Besteuerung gemäß der Übergangsregelung gefordert – dies gebiete der verfassungsrechtliche allgemeine Gleichheitssatz, meinte er.
Der BFH hielt dagegen: Dem gesetzgeberischen Leitgedanken der vollständigen nachgelagerten Besteuerung laufe es zuwider, wenn in einer Übergangszeit auch für Beamte eine nur anteilige Besteuerung erfolge. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil während der Übergangszeit bis zum Jahr 2040 zugunsten der Beamten Maßnahmen zur Abmilderung der Besteuerungsunterscheide bestünden.
Fall 2: Besteuerung von Betriebsrenten
Gewährt ein Arbeitgeber zur Ergänzung der gesetzlichen Altersversorgung des Arbeitnehmers Betriebsrenten, ist für diese grundsätzlich erst dann ein Versorgungsfreibetrag zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr vollendet hat. Dagegen sind aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlte Bezüge unabhängig von einer Altersgrenze durch den Versorgungsfreibetrag begünstigt.
Im Verfahren VI R 12/11 musste der BFH klären, ob diese Differenzierung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Der Kläger bezog neben einer gesetzlichen Rente von seinem ehemaligen Arbeitgeber seit seinem 60. Lebensjahr eine Betriebsrente.
Der BFH erklärte, er halte es aus zwei Gründen für verfassungsgemäß, dass Betriebsrenten erst ab dem 63. Lebensjahr steuerlich begünstigt sind:
Erstens liege keine generelle Benachteiligung von Betriebsrentnern vor. Denn erhielten sie Versorgungsbezüge aufgrund einer verminderten Erwerbsfähigkeit, stehe ihnen der Versorgungsfreibetrag unabhängig von dem Erreichen einer Altersgrenze zu.
Zweitens bedürfe es für Beamte keiner Festlegung einer Altersgrenze von 63 Lebensjahren. Der Gesetzgeber, so die Richter, habe die Begünstigung des Versorgungsfreibetrags nur für Bezüge gewähren wollen, die der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dienten. Insoweit habe er zulässigerweise unterstellt, dass dies erst für Bezüge gelte, die ab dem 63. Lebensjahr gewährt würden. Bei Beamten habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass diese üblicherweise erst mit dem 63. Lebensjahr in den Ruhestand gingen, denn für Beamte sei eine solche Grenze dienstrechtlich festgelegt.
(BFH-Urteil vom 7.2.2013, VI R 83/10 und BFH-Urteil vom 7.2.2013, VI R 12/11 )
Quelle: steuertipps.de
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