Fortbildung in Pseudowissenschaft: Kein Werbungskostenabzug
Kosten, die für die Fortbildung in einer Pseudowissenschaft entstehen, können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Im entschiedenen Fall ging es um eine Fortbildung in Psycho- und Pathophysiognomik.
Bei Psycho- und Pathophysiognomik geht es um den Versuch, von physiologischen Merkmalen wie Körperbau, Schädelform und Gesichtszügen auf die seelischen Eigenschaften eines Menschen, insbesondere dessen Charakterzüge und/oder Temperament zu schließen.
Ein Bankmitarbeiter hatte sich in diesem Feld fortbilden lassen und wollte die dafür entstandenen Kosten in seiner Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. Insgesamt ging es um 1.800 €, die für Seminargebühren, Übernachtungskosten, Fahrtkosten usw. angefallen waren.
Der Bankmitarbeiter war bereits seit sechs Jahren für die Auswahl der Auszubildenden verantwortlich. Auf Veranlassung seines Arbeitgebers hatte er eine Ausbildung zum diplomierten systemischen Coach absolviert. Da ihm diese Kenntnisse überaus hilfreich gewesen seien, habe er sein psycho- und pathophysiognomisches Wissen später weiter vertieft, erklärte er. Auch diese Kosten habe sein Arbeitgeber teilweise übernommen. Der Besuch der Fortbildungskurse im Streitjahr 2009 sei daher ebenfalls beruflich veranlasst und die entsprechenden Kosten als Werbungskosten abzugsfähig.
Psycho- und Pathophysiognomik: Pseudowissenschaft
Weder Finanzamt noch Finanzgericht folgten dieser Argumentation. Die Richter schlossen sich der Meinung des Finanzamts an, dass es sich bei der Psycho- und Pathophysiognomik um eine Pseudowissenschaft handle und die geltend gemachten Aufwendungen überwiegend privat veranlasst seien.
Eine (überwiegende) berufliche Bedeutung der Seminare, die auch von der Ehefrau des Klägers besucht worden seien, habe der Kläger nicht nachweisen können, erklärten die Richter. Er habe die Veranstaltungen mit dem Titel Selbstverwirklichungswille und Einfühlsames Erfragen der Anlagen, um Gesundheit und Krankheit zu erkunden vor allem aus privaten Gründen besucht (FG Rheinland-Pfalz vom 3.6.2013, 5 K 1261/12 ).
Quelle: steuertipps.de
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