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Verfahren beim EGMR anhängig: Keine Verfahrensruhe in Deutschland

Ein am beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängiger Prozess ist kein Grund dafür, ein Steuerverfahren in Deutschland ruhen zu lassen, entschied das FG Münster.

Das Einspruchsverfahren ruhe nur dann, erklärten die Richter, wenn ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig sei.

Mit dem Begriff Europäischer Gerichtshof werde in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO nur ein einziges Gericht bezeichnet, nämlich der EuGH in Luxemburg. Der EGMR könne schon deshalb nicht gemeint sein, weil er nicht unmittelbar in den Besteuerungsprozess einbezogen sei. Seine Entscheidungen hätten nicht dieselbe Wirkung wie die der anderen genannten Gerichte. Der EGMR sei auch nicht im Wege einer Analogie in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen, da keine planwidrige Regelungslücke vorliege.

Ganz sicher scheinen sich die Richter jedoch nicht zu sein, denn sie ließen die Revision zum Bundesfinanzhof zu (FG Münster vom 25.4.2013, 3 K 3754/11 ).

Hintergrund: Darum ging’s

Der entschiedene Fall betrifft einen Steuerzahler, der gewerbliche Einkünfte und Arbeitslohn erzielt. Er beantragte im Einspruchsverfahren gegen seinen Einkommensteuerbescheid eine Berücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung für Abgeordnete.

Wegen zweier beim EGMR zur Frage der Übertragung der Steuerbefreiung auf alle Steuerpflichtigen anhängiger Verfahren hielt er ein Ruhen des Verfahrens für zweckmäßig. Das Finanzamt wies den Einspruch jedoch zurück, da der Steuerzahler nicht dem begünstigten Personenkreis angehöre, die Voraussetzungen einer Zwangsruhe nicht vorlägen und ein Ruhen auch nicht zweckmäßig sei.

Quelle: steuertipps.de

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