Fahrt zur Arbeit: Zeitvorteil bei längerer Strecke muss nachgewiesen werden.
Wer nicht die kürzeste Strecke für den Weg zur Arbeit wählt, muss dem Finanzamt nachweisen, dass es sich bei der stattdessen gewählten Route tatsächlich um eine verkehrsgünstigere Strecke handelt. Einem Kläger vor dem FG Rheinland-Pfalz ist das nicht gelungen.
Der betroffene Kläger konnte seine Arbeitsstelle auf zwei Wegen erreichen: Entweder über die Autobahn, was von den Kilometern her weiter war, oder durch die Stadt, wobei er weniger Kilometer zurücklegen musste.
Er entschied sich für die Autobahn und machte dementsprechend in seiner Steuererklärung im Rahmen der Werbungskosten die Entfernungspauschale für die längere Strecke geltend.
Das Finanzamt erkannte jedoch nur die kürzere Strecke an und bekam vom FG Rheinland-Pfalz Recht. Denn der Kläger hatte nicht nachgewiesen, dass die von ihm gewählte Strecke tatsächlich verkehrsgünstiger ist. Zwar ist es nach der neuesten Rechtsprechung des BFH nicht mehr erforderlich, dass die Zeitersparnis bei der Alternativ-Strecke mindestens 20 Minuten beträgt – aber irgendeinen Vorteil muss die Strecke auch heute noch haben.
Im entschiedenen Fall konnte der Kläger keine Zeitersparnis nachweisen. Da die Richter zudem auch keine objektiven und allgemeingültigen Vorteile für die vom Kläger gewählte Route erkennen konnten, gewährten auch sie nur die Pendlerpauschale für die kürzere Strecke (FG Rheinland-Pfalz vom 21.2.2013, 4 K 1810/11 ).
Quelle: steuertipps.de
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