Kein Anspruch auf monatliche Sachbezugs-Freigrenze von 44 € bei Job-Ticket
Der Vorteil durch ein Job-Ticket fließt nach Ansicht des BFH dem Arbeitnehmer nicht monatlich, sondern in voller Höhe beim Kauf der Jahreskarte zu.
Ein Arbeitgeber zahlte pro Mitarbeiter und Monat einen Zuschuss von 5,92 € an den Verkehrsverbund für die vergünstigte Überlassung von Job-Tickets. Die Arbeitnehmer erhielten Jahresfahrkarten, konnten jedoch monatlich kündigen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zahlten jeweils monatliche Teilbeträge. Der Arbeitgeber war der Meinung, der geldwerte Vorteil fließe den Arbeitnehmern monatlich zu. Und da dieser Vorteil unter der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge von 44 € blieb, behielt er keine Lohnsteuer dafür ein.
Der BFH sah es leider anders (BFH-Urteil vom 14.11.2012, VI R 56/11 ): Danach fließt der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern mit Ausübung des Bezugsrechts, also mit dem einmaligen Erwerb der Jahresnetzkarte, sofort und nicht monatlich zu. Die Kündigungsmöglichkeit ändert daran nichts, auch nicht die Zahlungsmodalitäten. Und weil der Vorteil des Job-Tickets für das gesamte Jahr über der monatlichen Freigrenze von 44 € liegt, ist er nicht mehr steuerfrei, sondern muss als Arbeitslohn versteuert werden.
Einen positiven Aspekt hatte das Urteil: Der BFH lehnte nämlich die Vorteilsbewertung durch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ab, das einfach die Differenz zwischen üblichem Verkaufspreis und Aufwendungen der Arbeitnehmer als Vorteil versteuert hatte. Zu versteuern ist nämlich nur der durch den Arbeitgeber vermittelte Vorteil. Soweit es sich beim Nachlass auf den Normalpreis um einen Mengenrabatt der Verkehrsbetriebe handelt, ist das ein üblicher Preisnachlass, der nicht zu versteuern ist.
Quelle: steuertipps.de
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