Steuerermäßigung für Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen
Die Dichtheitsprüfung einer Abwasseranlage mit einer Rohrleitungskamera gehört zu den steuerlich geförderten Handwerkerleistungen, entschied das FG Köln. Das bedeutet: 20 % der Kosten gibt es zurück.
In dem vom FG Köln entschiedenen Fall ging es um einen Hauseigentümer, der in seinem selbst genutzten Wohnhaus prüfen ließ, ob die Abwasserleitung dicht war. Das kostete ihn 357,36 €, die er in seiner Steuererklärung im Rahmen der Handwerkerleistungen geltend machte.
Das Finanzamt gewährte keine Steuerermäßigung – seiner Auffassung nach handelte es sich bei der Dichtheitsprüfung um eine Gutachtertätigkeit, die nicht steuerlich gefördert wird.
Die Finanzrichter entschieden anders und erklärten, bei der Dichtheitsprüfung handle es sich um eine konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung und damit Teil der Aufwendungen für deren Instandsetzung. Sie sei folglich als steuerbegünstigte Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG zu beurteilen (FG Köln vom 18.10.2012, 14 K 2159/12 ; Az. der Revision VI R 1/13).
Hintergrund: Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens 1.200 €. Begünstigt werden dabei nur die Arbeitskosten (Lohnkosten), nicht die Kosten für das Material.
Die Steuerermäßigung setzt den Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts voraus (§ 35a Abs. 2 EStG). Es reicht aus, wenn Sie Rechnung und Einzahlungsbeleg auf Verlangen des Finanzbeamten vorlegen können. Damit müssen Sie allerdings jederzeit rechnen. Bewahren Sie die Unterlagen deshalb sorgfältig auf!
Quelle: steuertipps.de
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