Gebrauchtwagen kann nicht im persönlichen Reisegepäck eingeführt werden
Die Einfuhr eines Gebrauchtwagens ist nicht als persönliches Gepäck im Rahmen der Reisefreimenge von der Erhebung von Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und Zoll) befreit. Dies geht aus einem Urteil des FG Baden-Württemberg hervor.
Gebrauchter Pkw ist kein Reisemitbringsel
Der Kläger hatte in der Schweiz einen gebrauchten Pkw für 303 Schweizer Franken (etwa 252 €) erworben und ihn danach im Inland bei den Zollbehörden zum freien Verkehr angemeldet. Dabei vertrat er die Auffassung, dass er das Fahrzeug im Rahmen des Reiseverkehrs in seinem persönlichen Gepäck eingeführt habe und dass für derartige Reisemitbringsel bis zum Wert von 300 € keine Einfuhrabgaben erhoben werden dürften. Bei der Einreise nach Deutschland habe er den Pkw als Reiseausrüstung mit sich geführt. Das Fahrzeug sei auch zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen, weil er damit aus der Schweiz nach Deutschland habe gelangen können. Das Zollamt hatte den Kläger gleichwohl zu Einfuhrabgaben in Höhe von 77,94 € herangezogen.
Was ist ein Gepäckstück?
Das FG Baden-Württemberg hat dem Zollamt Recht gegeben und die Klage abgewiesen: Ein Kraftfahrzeug sei ein Transportmittel und als solches bereits aufgrund seiner Größe nicht als Gepäckstück im Sinne des Befreiungstatbestands anzusehen, erklärten die Richter und beriefen sich auf die Definition des DUDEN:
Danach ist unter einem Gepäckstück ein einzelner Gegenstand, (Koffer, Tasche, Paket o.Ä.), zu verstehen, der als Gepäck mitgeführt, weiterbefördert wird. Ein Gegenstand ist im Duden definiert als [kleinerer, fester] Körper; nicht näher beschriebene Sache, Ding. Anderen Definitionen zufolge sind Gepäckstücke zum Transport persönlicher Gegenstände vorgesehene Behältnisse. Ein Kfz fällt weder unter die beispielhaft genannten Behältnisse, noch ist es den genannten Behältnissen ähnlich. Auch fällt es bereits aufgrund seiner Größe aus der Definition eines Gepäckstückes heraus. Das Kfz ist vielmehr als Transportmittel von den mitgeführten Gegenständen abzugrenzen. Denn wenn es auch einzelne Gepäckstücke aufnehmen kann, ist es gleichwohl selbst nicht als Gepäckstück zu qualifizieren.
Auch eine europarechtliche Auslegung des Begriffs persönliches Gepäck von Reisenden führt zu keinem anderen Ergebnis. Sowohl die englische Fassung (personal luggage of travellers) als auch die französische (les bagages personnels des voyageurs) haben die gleiche Bedeutung wie die deutschen Begriffe.
Der Erwerb eines Gebrauchtwagens gebe auch keinen Anlass, zur Erleichterung der Zollabfertigung auf die Erhebung von Einfuhrabgaben zu verzichten (FG Baden-Württemberg vom 18.3.2013, 11 K 2960/12 ).
Quelle: steuertipps.de
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