Risikolebensversicherung und Kapitallebensversicherung: Beiträge weiter nur begrenzt abzugsfähig
Beiträge zur Risiko- und Kapitallebensversicherung sowie zur Unfallversicherung gehören nicht zu den notwendigen Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins, entschied das FG Baden-Württemberg.
Daher, so die Richter weiter, sei es auch nicht verfassungsrechtlich erforderlich, diese Beiträge in vollem Umfang zum steuerlichen Abzug zuzulassen (FG Baden-Württemberg vom 31.1.2013, 9 K 242/12 ; Az. der Revision X R 5/13).
Hintergrund: Begrenzter Abzug von Sonderausgaben
Versicherungsbeiträge sind nur im Rahmen eines bestimmten Höchstbetrags als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Das Bundesverfassungsgerichts hielt in einer Entscheidung vom Februar 2008 den Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für nicht ausreichend und verpflichtete den Gesetzgeber, diejenigen Beiträge zum Abzug zuzulassen, die dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung ermöglichen.
Das sei jedoch nicht auf Beiträge zu Risiko- und Kapitallebensversicherung sowie zur Unfallversicherung übertragbar, entschieden die Richter aus Baden-Württemberg, denn zum Abschluss solcher Versicherungen bestehe – im Unterscheid zur Kranken- und Pflegeversicherung – keine gesetzliche Verpflichtung.
Quelle: steuertipps.de
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