Freibeträge bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer
Die Höhe der Freibeträge und die Steuerklasse, nach der die Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer ermittelt wird, hängen ab vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser/Schenker und dem Erben/Beschenkten. Wir haben alle Zahlen der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Überblick für Sie zusammengefasst.
Die Steuerschuld entsteht am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung. Bei Erbschaften ist das der Todestag des Erblassers, bei Schenkungen der Tag der Schenkung. Wenn also zum Beispiel Aktien vererbt werden und deren Kurs nach dem Todestag des Erblassers steigt, gilt trotzdem der Kurs am Todestag.
Wie hoch sind die Freibeträge und welche Steuerklasse gilt?
Freibetrag (§ 16 ErbStG) |
Steuerklasse (§ 15 ErbStG) |
|
für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* |
500.000 € |
I |
für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder |
400.000 € |
I |
für Enkelkinder |
200.000 € |
I |
für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft |
100.000 € |
I |
für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft |
20.000 € |
II |
für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft |
20.000 € |
III |
*Eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in Steuerklasse III eingestuft. Das führt zu deutlich höheren Steuersätzen als bei Ehegatten. Um eine Gleichstellung mit Ehepartnern zu erreichen, gilt für Lebenspartner ein Freibetrag von 500.000 € – also genauso viel wie bei Ehegatten.
Wie hoch ist die Erbschafts-/Schenkungssteuer?
Nur was nach Abzug der Freibeträge vom Vermögenswert übrig bleibt, ist erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig. Jeder steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 € nach unten abgerundet. Die Steuersätze der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind – genau wie die persönlichen Freibeträge – abhängig von den Steuerklassen und zusätzlich progressiv gestaffelt.
Für Erbschaften und Schenkungen, bei denen die Steuer nach dem 1.1.2009 entstanden ist, gelten die nachfolgend genannten Steuersätze. Eine Besonderheit gilt in der Steuerklasse II: Für Erbschaften und Schenkungen, bei denen die Steuer ab dem 1.1.2010 entsteht, gelten niedrigere Steuersätze.
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich |
Steuersatz in der Steuerklasse |
|||
I |
II |
III |
||
2009 |
2010 |
|||
75.000 € |
7 % |
30 % |
15 % |
30 % |
300.000 € |
11 % |
30 % |
20 % |
30 % |
600.000 € |
15 % |
30 % |
25 % |
30 % |
6.000.000 € |
19 % |
30 % |
30 % |
30 % |
13.000.000 € |
23 % |
50 % |
35 % |
50 % |
26.000.000 € |
27 % |
50 % |
40 % |
50 % |
über 26.000.000 € |
30 % |
50 % |
43 % |
50 % |
Für Betriebsnachfolger gelten immer die Steuersätze der Steuerklasse I, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis.
Erbschaftssteuer-Rechner/Schenkungssteuer-Rechner
Mit dem Schenkungs- und Erbschaftssteuer-Rechner können Sie ganz einfach ausrechnen, welche Steuern bei einer Erbschaft oder Schenkung abzuführen sind.
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Quelle: steuertipps.de
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