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Ärzte-GbR: Gewerbliche Einkünfte durch angestellte Anästhesistin?

Ein Finanzgericht hat entschieden, dass allein die Anstellung einer Ärztin durch eine Ärzte-GbR diese noch nicht gewerbesteuerpflichtig macht.

Eine Gemeinschaftspraxis für mobile Anästhesie mit zwei Gesellschaftern (GbR) beschäftigte eine angestellte Ärztin. Das Finanzamt ging nach einer Betriebsprüfung von gewerblichen Einkünften aus, da nach der Berufsordnung die Angestellte zur eigenverantwortlichen und weisungsfreien Arbeit verpflichtet sei. Die Klage der GbR-Gesellschafter gegen die Heranziehung zur Gewerbesteuer war erfolgreich (FG Sachsen-Anhalt vom 28.3.2012, 2 K 336/12 ; Az. der Revision VIII R 41/12). Das Finanzgericht betonte, die Gesellschafter seien trotz Beschäftigung der Ärztin selber weiterhin leitend und eigenverantwortlich und damit freiberuflich tätig gewesen, und zwar aus folgenden Gründen:

Die zeitaufwendigen Aufklärungsgespräche mit den Patienten führten nur die Gesellschafter selbst.

Die den Patienten ausgehändigten Unterlagen machten deutlich, dass die Leistung durch die GbR erbracht wurde.

Die angestellte Anästhesistin erhielt nur einfach gelagerte Fälle. Schwierige Fälle dagegen wurden von den Gesellschaftern durchgeführt.

In einem Leitfaden war festgelegt, welche Behandlungsschritte wann und wie durchzuführen sind.

Die Richter vertraten die Meinung, Ärzte dürften in Bezug auf ihre Freiberuflichkeit auch nicht anders beurteilt werden als andere Freiberufler wie Rechtsanwälte oder Steuerberater, bei denen ja auch nicht die Beschäftigung von angestellten Berufsträgern zur Gewerblichkeit führt. Das Revisionsverfahren dürfte für viele ärztliche Gemeinschaftspraxen von Bedeutung sein. Bei ähnlichem Sachverhalt sollte Einspruch eingelegt werden (Az. des BFH: VIII R 41/12).

Quelle: steuertipps.de

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