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Vorfälligkeitsentschädigung: Keine Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Das FG Düsseldorf hat es abgelehnt, eine Vorfälligkeitsentschädigung, die wegen der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens zu zahlen war, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Konkret war das Darlehen zur Finanzierung vermieteter Immobilien aufgenommen und vorzeitig abgelöst worden, als die Immobilien verkauft wurden.

Die Klägerin veräußerte im Jahr 2009 vermietete Immobilien und begehrte, die für die vorzeitige Ablösung des Finanzierungsdarlehens im Jahr 2010 angefallene Entschädigung in Höhe von rund 70.000 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen. Das beklagte Finanzamt lehnte den Abzug mit dem Argument ab, die nachträgliche Vorfälligkeitsentschädigung stehe nicht mehr in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften, sondern sei der (nicht steuerbaren) Veräußerung zuzuordnen.

Dem ist das FG gefolgt. Der Abzug nachträglicher Werbungskosten komme auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen nicht in Betracht. Im Streitfall sei die zehnjährige Veräußerungsfrist nämlich abgelaufen gewesen. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, nach Wegfall der Vermietungsabsicht anfallende Schuldzinsen über die vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fälle hinaus zu berücksichtigen (FG Düsseldorf vom 13.1.2013, 7 K 3506/12 F ).

Quelle: steuertipps.de

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