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Selbständige: Voller Kostenabzug bei Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsorten

Das FG Münster stellt selbständige Unternehmer in Bezug auf Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte Arbeitnehmern gleich. Das bringt Selbstständigen mit mehreren Einsatzorten finanzielle Vorteile.

Der entschiedene Fall betraf eine selbstständige Musikpädagogin, die im Auftrag einer städtischen Musikschule nebenberuflich Musikkurse bzw. Musik-AGs an verschiedenen Schulen und Kindergärten gab. Für die Fahrten zu den insgesamt sechs verschiedenen Einrichtungen, die sie etwa einmal wöchentlich aufsuchte, nutzte sie ihren Privatwagen. Hierfür machte sie 0,30 € für jeden der 3.790 gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt erkannte jedoch lediglich die Hälfte dieser Kosten an, da es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten handele und daher die Kosten nur in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen seien.

Nur eine Betriebsstätte vorhanden

Die Finanzrichter dagegen gewährten der Musikpädagogin den vollen Betriebsausgabenabzug für die Fahrten. Die sechs Einrichtungen, in denen die Klägerin unterrichte, seien keine Betriebsstätten im Sinne der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG, erklärten die Richter. Eine Kürzung des Betriebsausgabenabzugs sei nur gerechtfertigt, wenn sich der Unternehmer – anders als hier die Musikpädagogin – auf die immer gleichen Wege einstellen könne, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder gezielte Wohnsitznahme.

Die Musikpädagogin müsse daher hier behandelt werden wie ein Arbeitnehmer. Und für diese gilt nach der neueren Rechtsprechung des BFH, dass sie nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können (FG Münster vom 22.3.2013, 4 K 4834/10 E ). Gegen das Urteil kann noch Revision eingelegt werden.

Ähnliches Urteil aus Baden-Württemberg

Ähnlich hat bereits 2011 das FG Baden-Württemberg im Fall eines selbstständigen Personalberaters entschieden, der neben dieser Tätigkeit als Dozent und Prüfer in verschiedenen Hochschulen arbeitete: Dieser könne nur eine Betriebsstätte haben, lautete damals das Urteil (FG Baden-Württemberg vom 27.10.2011, 3 K 1849/09 ; Az. der Revision VIII R 47/11). Die dagegen eingelegte Revision ist noch anhängig..

Quelle: steuertipps.de

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