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BFH hält Ansatz des Listenneupreises bei der 1 %-Regelung für verfassungsgemäß

Viele Selbstständige haben sich aufgrund eines beim BFH anhängigen Verfahrens Hoffnungen auf eine günstigere Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens gemacht. Der BFH hat leider diese Erwartungen enttäuscht.

Ein GmbH-Geschäftsführer nutzte einen geleasten BMW 730 D als Firmenwagen. Da er kein Fahrtenbuch führte, war die 1 %-Regelung anzuwenden. Das war ein teurer Spaß angesichts des Bruttolistenneupreises von 81.400 €. Denn monatlich musste er 1 % davon, also 814 €, versteuern. In seinem Einspruch gegen den Steuerbescheid argumentierte er, dass bei der Berechnung des geldwerten Vorteils nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Der lag zu Beginn des Leasing-Zeitraums bei nur 31.990 €. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung mit dem Listenneupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung sei nicht mehr verfassungsgemäß und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.

BFH: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die 1 %-Regelung

Der BFH bekräftigte jedoch in seiner Entscheidung, dass gegen die 1 %-Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BFH-Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11 ). Der Gesetzgeber nutze mit dieser stark typisierenden und pauschalierenden Bewertungsregelung den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Gestaltungsspielraum. Der Bruttolistenneupreis sei eine grobe Bemessungsgrundlage für den insgesamt entstehenden Nutzungsvorteil, der ja zusätzlich die Übernahme laufender Kosten und vor allem der Treibstoffkosten umfasse. Der Gesetzgeber unterliege auch keinem Anpassungszwang wegen gesunkener Neuwagenpreise aufgrund hoher Rabatte.

Wichtigstes Argument der BFH-Richter: Die 1 %-Regelung ist nur ein Angebot des Gesetzgebers. Es handelt sich dabei nicht um eine zwingende und unwiderlegbare Typisierung. Vielmehr kann jeder Betroffene alternativ die Fahrtenbuch-Methode anwenden, bei der der Nutzungsvorteil anhand der tatsächlich entstandenen Kosten und der tatsächlich privat gefahrenen Kilometer berechnet wird (Escape-Klausel).

Das BFH-Urteil erging zwar zur Besteuerung des Nutzungswerts bei einem Arbeitnehmer. Die Argumentation gilt aber unserer Meinung nach ebenso in Bezug auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung des Betriebs-Pkw bei Selbstständigen. Es macht daher keinen Sinn, weiterhin gegen Steuerbescheide in diesem Punkt Einspruch einzulegen. Wer sich bei der pauschalen 1 %-Regelung abgezockt fühlt, dem bleibt auch weiterhin nichts anderes übrig, als ein Fahrtenbuch zu führen. Und auch das nützt ihm nur dann, wenn er die zahlreichen Vorgaben von Rechtsprechung und Finanzverwaltung zum

ordnungsgemäßen Fahrtenbuch beachtet.

Quelle: steuertipps.de

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