Erbrecht: Stichtagsregel nichtehelicher Kinder ist verfassungsgemäß
2011 hat der Gesetzgeber die vollständige erbrechtliche Gleichstellung von vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kindern auf Erbfälle ab dem 29.5.2009 beschränkt. Damit hat er seinen Spielraum bei der Gestaltung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften nicht überschritten, entschied das Bundesverfassungsgericht.
Die im Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12.4.2011 enthaltene Stichtagsregelung ist damit verfassungsgemäß.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, wurden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die für und gegen die getroffene Regelung sprechenden sachlichen Argumente sorgfältig abgewogen. Insbesondere hat der Gesetzgeber grundsätzlich berücksichtigt, dass dem Schutz des Vertrauens der Väter nichtehelicher Kinder und deren erbberechtigter Familienangehörigen nach der Entscheidung des Gerichtshofs des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.5.2009 (Az. 3545/04 – Brauer./.Deutschland) nicht mehr der gleiche Stellenwert zukommen konnte wie bisher angenommen.
Allerdings müsse dann etwas anderes gelten, sofern der Erbfall bereits eingetreten ist und damit das Vermögen des Erblassers bereits im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die nach geltendem Recht berufenen Erben übergegangen war. Denn eine Entziehung dieser Rechtsstellung hätte eine echte Rückwirkung bedeutet, die verfassungsrechtlich nur in engen Ausnahmefällen möglich ist.
Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich nichts anderes. Denn der Gerichtshof hatte bereits zuvor im Jahr 1979 klargestellt, dass Handlungen oder Rechtslagen, die vor der Verkündung eines Urteils liegen, nicht in Frage gestellt werden müssten. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der Rechtssicherheit.
Hintergrund und Historie
Nach der ursprünglichen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stand nichtehelichen Kindern ein gesetzliches Erbrecht oder ein Pflichtteilsrecht nur gegenüber ihrer Mutter und deren Verwandten zu. Ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen den nichtehelichen Kindern und ihrem Vater dagegen bestand nicht. Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.7.1970 durch das Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder vom 19.8.1969 aufgehoben.
Nach einer Übergangsregelung galt jedoch für die vor dem 1.7.1949 geborenen Kinder das alte Recht weiter. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Übergangsregelung bereits mehrfach überprüft und hielt sie für noch verfassungsgemäß. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah hierin jedoch eine Verletzung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention. Daraufhin wurde diese Übergangsregelung durch das Zweite Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12.4.2011 angepasst. Für Erbfälle vor dem 29.5.2009 blieb es beim Stichtag 1.7.1949.
Quelle: steuertipps.de
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