Betriebs-Fahrrad: Als Selbstständiger den Drahtesel nutzen
Keine Frage, Autos stehen hoch im Kurs. Immer beliebter wird allerdings die Nutzung eines Fahrrades, sei es nun in herkömmlicher Form oder mit Elektroantrieb, für Fahrten ins Büro oder zum Kunden. Vor diesem Hintergrund lohnt es sich, das Thema Steuerliche Aspekte bei der Fahrradnutzung für betriebliche Zwecke genauer unter die Lupe zu nehmen.
In unserem ausführlichen kostenlosen Beitrag gehen wir auf alle wichtigen Aspekte ein:
Fahrrad: Privat- oder Betriebsvermögen?
Private Nutzung eines betrieblichen Fahrrades
Betriebliche Nutzung eines privaten Fahrrades
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Wenn Sie beim Lesen des Beitrages das in Ihrem Drahtesel schlummernde Steuersparpotenzial entdecken und Ihre betriebliche Nutzung 50 % überschreitet, sollten Sie unverzüglich den Zeitwert (= Marktwert) Ihres Rades herausfinden, die noch verbleibende Nutzungsdauer ermitteln und das Rad in Ihr betriebliches Anlagevermögen aufnehmen (Privateinlage).
Ab sofort berücksichtigen Sie alle Fahrradkosten als Betriebsausgaben. Und in Ihrer nächsten Einnahmen-Überschuss-Rechnung beginnen Sie dann mit der Abschreibung des Rades. Liegt der von Ihnen ermittelte Zeitwert nicht über 410 €, kann das Rad von Ihnen als GWG behandelt und bereits im Jahr der Einlage bis auf den Erinnerungswert von einem Euro abgeschrieben werden.
Quelle: steuertipps.de
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