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Dachsanierung vor Installation einer Photovoltaikanlage: Kostenabzug?

Nicht jedes Dach ist aus statischer Sicht für die Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) geeignet. Oft müssen vorab die Dachsparren verstärkt oder erneuert werden, damit die Anlage überhaupt errichtet werden kann. Dann stellt sich folgende Frage, inwieweit die Kosten für vorbereitende Sanierungsmaßnahmen am Dach eines privat genutzten Schuppens steuerlich angesetzt werden dürfen.

Das Finanzgericht München unterscheidet danach, um welche Kosten es sich handelt (FG München vom 2.8.2012, 15 K 770/12 ; Az. der Revision X R 32/12):

Soweit Dachsparren vor der Installation einer PV-Anlage aus statischen Gründen verstärkt werden müssen, sind die Kosten dafür in voller Höhe Betriebsausgaben.

Begründung: Eine auf das Dach aufgesetzte PV-Anlage ist nicht in das Gebäude eingefügt und dient nicht dem Witterungsschutz. Sie ist damit kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, sondern lediglich eine Betriebsvorrichtung. Konsequenz: Falls Sparren aus statischen Gründen verstärkt werden müssen, damit eine Installation der PV-Anlage überhaupt möglich ist, sind diese Aufwendungen durch den Aufbau der PV-Anlage verursacht und deshalb voll abziehbar.

Kosten der Dachsanierung (z.B. für Dacheindeckung, Dachrinnen und Fallrohre) sind gemischte (= teilweise betrieblich, teilweise privat veranlasste) Erhaltungsaufwendungen und damit teilweise als Betriebsausgaben abziehbar. Als Aufteilungsmaßstab kann das Verhältnis der fiktiv erzielbaren Mieten für das Gebäude einerseits und für die PV-Anlage andererseits verwendet werden. Dagegen ist es nicht zulässig, die Nutzflächen im Gebäudeinneren und auf dem Dach einfach zu addieren. Sie können folgende Formel verwenden:

fiktiver Vermietungserlös PV-Anlage × 100

fiktiver Vermietungserlös PV-Anlage + fiktiver Vermietungserlös Gebäude

In dem konkreten Fall war bereits ein Pachtvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen worden, das auf dem Scheunendach eine PV-Anlage errichten und betreiben wollte. Für die Scheune haben sich Kläger und Finanzamt auf einen Mietzins verständigt.

Quelle: steuertipps.de

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