Untervermietung: Leerstehendes Zimmer führt zu Werbungskosten
Ein Lehrer lebte in einer Sechs-Zimmer-Wohnung. Vier der Zimmer vermietete er an Untermieter. Da nicht alle Zimmer durchgehend vermietet waren, stritt er mit dem Finanzamt darüber, wie die Zeiten des Leerstands zu berücksichtigen sind.
Aufteilung von Werbungskosten bei teilweise vermieteter Wohnung
Alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem vermieteten Teil der Wohnung stehen, sind steuerlich als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anzusehen und reduzieren den steuerlichen Gewinn aus der Vermietung und damit dessen Steuerbelastung.
Kosten, die mit dem selbst genutzten Teil der Wohnung zu tun haben, sind dagegen steuerlich unbeachtlich. Sie gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung und können daher auch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Fraglich ist, wie bei einer teilweise untervermieteten Wohnung mit Leerstandszeiten umgegangen wird. Die Antwort auf diese Frage kann massive finanzielle Auswirkungen haben.
Leerstand bei teilweise untervermieteter Wohnung = Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung
Normalerweise können so lange Werbungskosten geltend gemacht werden, wie eine Absicht zur Vermietung besteht. Das gilt jedenfalls bei Mehrfamilienhäusern, in denen Wohnungen zum Teil vermietet und zum Teil selbst genutzt werden.
Und auch bei einer teilweise untervermieteten Wohnung ist dies der Fall, wie jetzt der BFH entschied: Leerstandszeiten im Rahmen der Untervermietung einzelner Räume innerhalb der eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen sind nicht der Eigennutzung, sondern der Vermietungstätigkeit zuzurechnen, wenn ein freies Zimmer nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht und feststeht, dass der vorübergehend leerstehende Raum weiterhin für eine Neuvermietung bereitgehalten wird (BFH-Urteil vom 22.1.2013, IX R 19/11 ).
Quelle: steuertipps.de
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