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Vorsteueraufteilung bei Gebäuden nach Flächenschlüssel mit EU-Recht vereinbar

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der in Deutschland zwingend vorgeschriebene Flächenschlüssel für die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden zulässig ist.

Bis 2003: wahlweise Umsatzschlüssel oder Flächenschlüssel

Wenn ein Gebäude zum Teil umsatzsteuerpflichtig als Gewerberaum und zum Teil umsatzsteuerfrei als Wohnung vermietet wird, sind die Vorsteuern aus den Baukosten nur abziehbar, soweit sie auf die steuerpflichtigen Umsätze entfallen. Diese Aufteilung erfolgte bis 2003 wahlweise nach dem Umsatzschlüssel oder dem Flächenschlüssel. Der Umsatzschlüssel war für die Bauherren meist erheblich günstiger, da die Miete für Gewerberäume höher ist als die Miete für Wohnungen.

Ab 2004: ausschließlich Flächenschlüssel

Aus fiskalischen Gründen wurde schließlich das Umsatzsteuergesetz geändert. Seit 2004 ist die Vorsteueraufteilung zwingend nach dem Flächenschlüssel vorzunehmen (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG). Bei größeren Objekten kann der Unterschied zwischen Umsatz- und Flächenschlüssel viele Tausend Euro Vorsteuererstattung ausmachen.

Das sagt der Europäische Gerichtshof

Aufgrund der Klage einer Geschäftsfrau stellte der BFH vor zwei Jahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage, ob die Einschränkung des Umsatzschlüssels mit übergeordnetem EU-Recht vereinbar ist, das den Umsatzschlüssel als Regel-Aufteilungsmaßstab vorsieht. Nun liegt die etwas enttäuschende Antwort vor (EuGH, Urteil vom 8.11.2012, C-511/10 ): Danach darf Deutschland für den Abzug der Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes den Flächenschlüssel vorschreiben, vorausgesetzt, der herangezogene Flächenschlüssel gewährleistet eine präzisere Bestimmung der abziehbaren Vorsteuer.

Ob der Flächenschlüssel tatsächlich zu einem genaueren Ergebnis führt und damit anzuwenden ist, muss nach Aussage des EuGH das vorlegende Gericht prüfen. Damit liegt der Schwarze Peter wieder beim BFH. Betroffene Bauherren, die mit Verweis auf die EuGH-Vorlage ihren Steuerbescheid offengehalten haben, können sich also noch bis zur endgültigen BFH-Entscheidung Hoffnung machen.

Quelle: steuertipps.de

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