Steuererklärung zu spät abgegeben: Wer bummelt, zahlt drauf
Wer seine Steuererklärung zu spät oder gar nicht beim Finanzamt einreicht und auch keinen Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist gestellt hat, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser Aufschlag dient dem Finanzamt als Druckmittel, damit die Formulare künftig pünktlich kommen.
Der Verspätungszuschlag darf bis zu 10 % der festgesetzten Steuer und bis zu 25.000 € betragen. Er ergeht zusammen mit dem Steuerbescheid.
Das FG Köln hat in einem Urteil klargestellt, dass auch bei einer Krankheit die Festsetzung eines Verspätungszuschlags drohen kann (FG Köln vom 30.5.2012, 7 K 3652/11 ).
Um einen Verspätungszuschlag zu vermeiden, muss der Steuerzahler dem Finanzamt die Gründe dafür darlegen, weshalb seine zeitliche Versäumnis entschuldbar war oder zumindest entschuldbar erscheint. Der bloße Hinweis auf eine Erkrankung ohne deren nähere zeitliche Eingrenzung genügt dabei nicht, entschieden die Richter: Der Hinweis, der Betroffene (oder sein Steuerberater) habe nach einer überstandenen Erkrankung zunächst andere Fristen im eigenen Büro aufarbeiten müssen, reiche nicht aus, erklärten sie. Es müsse schon eine plötzliche und akute Krankheit vorliegen, und nach der Genesung müsse der gesunde Patient sofort wieder an seine Steuerpflichten denken.
Wonach richtet sich die Höhe des Verspätungszuschlags?
Grundsätzlich entscheidet die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit im Einzelfall ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird und auch zumutbar ist.
Bei der Bemessung der Höhe dieses Druckmittels werden im Allgemeinen insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
Dauer der Fristüberschreitung,
Höhe der sich aus der verspäteten Steuerfestsetzung ergebenden Nachzahlung,
aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen sonstige Vorteile,
Grad des Verschuldens und
individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des bummelnden Steuerpflichtigen.
Die Finanzbeamten müssen bei ihrer Entscheidung zum Verspätungszuschlag alle diese Prüfsteine beachten und das Für und Wider gegeneinander abwägen. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass sie alle Kriterien stets in gleicher Weise gewichten. Im Ergebnis kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – ein Merkmal stärker als ein anderes Auswirkung auf die Bemessung haben.
Da wiederholte Verspätungen bei der Abgabe der Steuererklärungen für Pflichtvergessenheit sprechen, messen die Behörden diesem Umstand eine wesentlich höhere Bedeutung zu als den übrigen Kriterien.
Quelle: steuertipps.de
Steuererklärung 2017
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