Die Kosten für einen Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber als Werbungskosten absetzen
Die Kosten eines Rechtsstreits den Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber führen sind ab sofort als Werbungskosten absetzbar, dies wurde unlängst vor dem obersten Finanzgericht dem Bundesfinanzhof entschieden. Somit kann der Arbeitnehmer sowohl die Anwaltskosten wie auch eine Schadensersatzzahlung geltend machen, da bei arbeitsrechtlichen oder bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, welche das Arbeitsverhältnis betreffen, ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit vorliegt.
Der Zusammenhang ist entscheidend:
Die Kosten einer Rechtsverfolgung (wie die Beratungskosten, Vertretungskosten und die Prozesskosten) können dann, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der betreffenden Einkunftsart im Zusammenhang steht, Werbungskosten sein. Absetzbar sind demnach auch Aufwendungen zur Strafverteidigung, sobald der strafrechtliche Vorwurf, gegen den man sich zur Wehr setzt, durch das berufliche Verhalten veranlasst ist. Dieses ist dann der Fall, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde und ausschließlich aus der betreffenden Tätigkeit heraus erklärbar ist.
Nicht möglich ist ein Abzug der Werbungskosten dann, wenn die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Tat nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit geschah, sondern nur bei der Gelegenheit. In dem Fall liegen die schuldhaften Handlungen nicht mehr im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung.
Der entschiedene Fall:
Nach seinem Ausscheiden aus der Firma wird ein Geschäftsführer wird von dem ehemaligen Arbeitgeber auf einen Schadensersatz von 900.000,- Euro verklagt, da er gegen die im Arbeitsvertrag vereinbarte Schweigepflicht mit Nebentätigkeitsverbot verstoßen habe. Das arbeitsgerichtliche Verfahren endet mit einem Vergleich, dieser besagt, dass der Geschäftsführer noch 60.000 EUR an die Ex-Firma zu zahlen hat. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die Anerkennung der Schadensersatzzahlung und der Anwaltskosten als nachträgliche Werbungskosten ab. Da die Weitervermittlung von Betriebsgeheimnissen außerhalb der beruflichen Aufgabenerfüllung liege.
Die Entscheidung des BFH:
Die Schadensersatzzahlung sowie die Anwaltskosten werden vom Bundesfinanzhof als akzeptiert. Da der Zusammenhang mit der Berufstätigkeit, auch wenn der Geschäftsführer gegen seine Schweigepflicht verstoßen und Betriebsgeheimnisse verraten habe, nicht auszuschließen sei. (BFH-Urteil vom 9.2.2012, VI R 23/10)
Quelle: steuernsparen.de
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