Wenn Auswanderer wieder einwandern, können die Umzugskosten absetzbar sein
Gerade wieder jetzt zur Ferienzeit keimt bei dem einen oder anderen Urlauber an seinem Reiseziel im Ausland der Wunsch auf doch direkt dort zu bleiben oder sich in seinem Traumland eine Existenz aufzubauen, das kann ja so schwer nicht sein, oder? Leider gelingen viele dieser Auswanderungsversuche dann doch nicht, da es recht schwer ist im Ausland eine ausreichend finanziell fundamentierte Existenz aufzubauen und so kommen viele wieder in die deutsche Heimat zurück, nur gut das die ausgewanderten – wieder Einwanderer – in vielen Fällen zumindest die sicherlich nicht unwesentlichen Umzugskosten von der Steuer absetzen dürfen, denn auch, wer aus privaten Gründen ins Ausland gezogen ist und dann nach Deutschland zurückkommt, um dort wieder eine Arbeitsstelle anzutreten, darf für den Umzug Werbungskosten geltend machen.Dies besagt ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts, welches über folgenden Fall zu entscheiden hatte:
Im Jahr 2004 war eine Lehrerin aus privaten Gründen ins Ausland gezogen. Ab 2009 arbeitete sie wieder in Deutschland. In den Osterferien 2010 fand der Umzug zurück nach Deutschland statt, da die Lehrerin ihre Wohnung im Ausland nicht eher kündigen konnte.
Die Lehrerin machte die Kosten für den Umzug in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend, da der Umzug nach ihrer Auffassung aus beruflichen Gründen stattfand.
Allerdings hatte das Finanzamt eine andere Auffassung und verweigerte die Anerkennung der Werbungskosten. Die Lehrerin wehrte sich dagegen und zog vor Gericht – mit Erfolg.
Die Richter erklärten das die Umzugskosten immer dann steuermindernd zu berücksichtigen seien, wenn der Umzug zumindest nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Das war hier nach Meinung des Gerichts gegeben. Dass der Wegzug aus Deutschland ins Ausland privat veranlasst war, ändere daran nichts, entschieden die Richter. Auch die Antwort auf die Frage, ob die Lehrerin im Ausland berufstätig war, sei bedeutungslos (Niedersächsisches FG vom 30.4.2012, 4 K 6/12 ).
QUELLE: steuertipps.de
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