Auch heruntergeladene Software darf weiterverkauft werden!
Sollten Sie – zum Beispiel – mit Ihrer Steuersoftware nicht zufrieden sein, können Sie diese weiterverkaufen, dies entschied der Europäische Gerichtshof unlängst in einem bahnbrechenden Urteil, selbst dann, wenn Sie die Software als Download gekauft haben.
Ein ausschließliches Recht der Verbreitung erschöpft sich mit dem Erstverkauf, entschieden die Richter und wiesen so den Softwarehersteller Oracle in ihre Schranken.
Die Firma UsedSoft GmbH hatte gegen Oracle geklagt. Die UsedSoft GmbH ist ein deutsches Unternehmen, das mit Lizenzen handelt, die es vorab Oracle-Kunden abgekauft. Die UsedSoft-Kunden, die noch nicht im Besitz der Software sind, laden nach dem Erwerb einer „gebrauchten“ Lizenz unmittelbar von der Internetseite von Oracle eine Programmkopie herunter.
Die Lizenzverträge von Oracle sagen dabei aus, dass der Kunde ein unbefristetes und nicht abtretbares Nutzungsrecht erwirbt, das ausschließlich für seine internen Geschäftszwecke gültig ist.
Europäische Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen
Anhand der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen erschöpft sich das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie in der EU mit dem Erstverkauf dieser Kopie durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung. Dies bedeutet das ein Software-Verkäufer, der eine Kopie seiner Software in einem Mitgliedstaat der EU verkauft hat, sich nicht in die Frage nach dem Weiterverkauf der Software einmischen darf. Ist die Software einmal veräussert, liegt die Bestimmungsmacht nicht mehr bei ihm.
Der Softwarehersteller Oracle argumentierte, das die Vorschrift nicht für aus dem Internet heruntergeladene Computerprogramme gelte, sondern nur für Verkäufe auf Datenträgern wie CD oder DVD.
Kein Unterschied zwischen Download und CD/DVD
Der Europäische Gerichtshof entschied jedoch anders: Der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts gilt nicht nur dann, wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet, lautete das Urteil.
Der Ersterwerber ist allerdings nicht dazu berechtigt, die Lizenz aufzuspalten, um sie fragmentarisch weiter zu veräußern, insofern die von ihm erworbene Lizenz für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt. In dem Fall, dass zum Beispiel ein Softwareprogramm inklusive einer Lizenz für 50 Arbeitsplätze gekauft wird und davon nur 30 benötigt werden, dürfen die restlichen 20 Lizenzen nicht weiterverkauft werden.
Voraussetzung für den Verkauf: Löschen!
Zwingend erforderlich ist das vor dem Weiterverkauf der bisherige Inhaber der Lizenz(en) das Programm deinstallieren muss, dabei darf er keine Kopie der Software verwahren. Wenn er die Kopie weiterhin nutzen würde, dann verstieße dies gegen das Recht des Urheberrechtsinhabers auf Vervielfältigung seines Computerprogramms. Welches auch nach dem Erstverkauf Bestand hat.
QUELLE: (EuGH, Urteil vom 3.7.2011, C-128/11 , UsedSoft GmbH/Oracle International Corp).
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