Ein Teilerlass der Grundsteuer bei niedrigem Mietertrag ist verfassungsgemäß
Mit Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde festgestellt, dass die Neuregelung für den Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, sofern ein geminderter Mietertrag vorliegt, durch das Jahressteuergesetz 2009 verfassungsgemäß ist. Somit ist auch die Anwendung der Neuregelung bereits für das Jahr 2008 mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Regelung vor 2008
Es galt bis zum 31.Dezember 2007, dass die Grundsteuer bereits dann zu einem Teil erlassen wird, sofern der reale Rohertrag aus der Vermietung oder Verpachtung eines bebauten Grundstücks in einem Jahr um mehr als 20 Prozent vermindert war. Diese Mindereinnahmen durfte der Steuerschuldner nicht zu vertreten haben.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt waren, wurde ein Teil der Grundsteuer Teil erlassen. Man nutzte für die Berechnung des Teilerlasses dabei folgende Formel: Die Grundsteuer wird in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes entspricht, um den der tatsächliche Rohertrag niedriger als der normale Rohertrag war.
Die Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2009
Strenger ist nun die ab dem Jahr 2008 geltende Regelung denn hier besteht ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer erst, wenn sich der tatsächliche Rohertrag aus den Miet- und / oder Pachteinnahmen in einem Jahr um mehr als 50 Prozent verringert hat, im Vergleich zum normalen Rohertrag. Dadurch fällt die umständliche Berechnung – die Grundsteuer wird bei einer um mehr als fünfzigprozentigen Mietminderung in Höhe von 25 Prozent erlassen. Sollte gar kein Rohertrag erzielt werden, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen.
Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wurde nicht überschritten
Der BFH hat zudem entschieden, dass der Gesetzgeber die zurzeit angewendete Neuregelung treffen durfte und den ihm vom Grundgesetz eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat. Was bedeutet das die Regelung angewendet werden darf, und zwar rückwirkend ab 2008 (BFH-Urteil vom 18.4.2012, II R 36/10 ).
QUELLE: steuertipps.de
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