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Ferienjobs: Auch Schüler und Studenten müssen Steuern zahlen

Ferienjob SteuerpflichtWenn in den Ferien von Schülern oder Studenten eine befristete Arbeit angenommen wird, egal ob als Fahrer, Eisverkäufer oder Kellner muss, für den Arbeitslohn grundsätzlich Steuern gezahlt werden. In den meisten Fällen gibt es die Lohnsteuer aber mit der Einkommensteuererklärung wieder zurück, diese muss aber innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren gemacht werden. (Freiwillige Einkommensteuererklärung)

Individuelle oder pauschale Lohnbesteuerung

Generell sind zwei Möglichkeiten gegeben, den Arbeitslohn zu versteuern. Die Erste ist die Lohnsteuerberechnung nach den individuellen Verhältnissen des Arbeitnehmers: Dazu geben Schüler und Studenten ihrem Arbeitgeber – wenn vorhanden – die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine (Ersatz-)Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug. Die Lohnsteuerkarten sind letztmalig für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt worden. Wenn keine Lohnsteuerkarte 2010 vorliegt, kann auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vom Wohnsitzfinanzamt ausgestellt werden. Den Antrag (mit der Bezeichnung Lo 20) für 2012 kann auch aus dem Internet unter www.fin-rlp.de/vordrucke, Rubrik „Lohnsteuer“, „Lohnsteuerermäßigung 2012“ heruntergeladen werden.

Bei kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer auch pauschal ermitteln. Die pauschale Lohnsteuer wird so vom Arbeitgeber getragen und der Schüler oder Student muss nichts weiter veranlassen. Bei solchen Arbeitsverhältnissen gelten aber Höchstgrenzen, sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht. Detaillierte Information hierzu können in der Broschüre „Mini, Midi-, Aushilfsjobs“ nachgelesen werden, diese kann im Internet unter www.fm.rlp.de, Rubrik „Service“, „Broschüren, Infomaterial“ heruntergeladen werden.

Lohnsteuererstattung

Ob im Individualfall die pauschalierte Lohnbesteuerung gewählt wird, entscheidet der Arbeitgeber. Meistens ist jedoch bei Schülern und Studenten die individuelle Besteuerung günstiger, da im Regelfall keine Lohnsteuer anfällt. Ein lediger Studierender (mit Steuerklasse 1) müsste schon mehr als 900,- Euro monatlich verdienen, damit er überhaupt Lohnsteuer zahlen müsste.

Vorausgesetzt, dass also Lohnsteuer gezahlt wird, wird die im Kalenderjahr zu viel gezahlte Lohnsteuer im Rahmen einer Einkommensteuererklärung auf Antrag erstattet. Da die Steuererklärung für Schüler und Studenten grundsätzlich nicht verpflichtend ist, bleiben vier Jahre Zeit den Antrag zu stellen. Dies bedeutet, das für die Rückerstattung der Lohnsteuer aus dem Jahr 2012 die Steuererklärung bis spätestens zum 31.12.2016 beim Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden muss. Auch eine elektronische Übermittlung mit dem Programm ELSTER – elektronische Steuererklärung ist möglich.

Kosten im Rahmen der Steuererklärung

Die mit einem Erststudium verbundenen Kosten können bei der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ab dem Jahr 2012 gilt dafür ein Höchstbetrag von 6.000,- Euro. Mit Hilfe von Belegen sind so die tatsächlichen Kosten für Fachbücher, Lernmaterialien, Gebühren (Semesterbeiträge und Studiengebühren) usw. von der Steuer absetzbar (Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung). Bei einem Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Zweitstudium können die damit zusammenhängenden Kosten grundsätzlich ohne Höchstbetrag als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend gemacht werden.

Weiter können auch Kosten geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem Ferienjob anfallen, z. B. 0,30,- Euro pro Entfernungskilometer für den Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte (Werbungskosten).

Hinweis zum Kindergeld

Seit 2012 ist die Kindergeldzahlung nicht mehr von den Einkünften und Bezügen des volljährigen Kindes abhängig. Dies bedeutet, dass die Eltern grundsätzlich für ihr in Ausbildung befindliches Kind bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld gezahlt bekommen. Bislang war die Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld, dass das Kind nicht mehr als 8004,- Euro Einkünfte und Bezüge pro Jahr erwirtschaftet.

QUELLE: OFD Pressemeldung vom 25/6/2012

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