Krankenkassenbeiträge aus 2009 von der Steuer absetzen
Während sich die Krankenkassenbeiträge im Jahr 2009, gar nicht oder nur kaum steuerlich auswirken konnten, sind diese seit dem Jahr 2010 annähernd vollständig steuerlich zu berücksichtigen. Nun stellt sich allerdings die Frage, ob sich die Beitragsrückerstattungen aus 2009 senkend auf die Abzugshöhe der Krankenkassenbeiträge in 2010 auswirken können.
Es spricht dagegen, dass sich die Beiträge zur Krankenkasse in 2009 regelmäßig nicht steuerlich niederschlugen, daher sollten sie es in 2010 auch nicht und vor allem nicht zum Nachteil für die Steuerzahler. Im Großen und Ganzen mindern die Beitragsrückerstattungen den abziehbaren Betrag, da der Steuerzahler so gesehen nicht wirtschaftlich belastet ist und somit das Zuflussprinzip gilt.
Der Bund der Steuerzahler vertritt die Ansicht das im Jahr des Wechsels der Regelungen zum Abzug der Krankenkassenbeiträge die Beitragsrückerstattungen aus 2009 über eine Verrechnung in der Einkommensteuererklärung 2009 berücksichtigt werden sollten. Dazu muss gegenüber dem Finanzamt zwar eine gesonderte Erklärung geführt werden, was aber regelmäßig keine oder nur sehr geringe nachteilige steuerliche Auswirkungen bewirken könnte.
Diese Vorgehensweise erfüllt auch eigentlich das Grundprinzip, dass bei den Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen nur die endgültig verbleibende Belastung im ursprünglichen Abzugsjahr berücksichtigt wird. Eine Verrechnung der Beitragsrückerstattungen oder der im Nachhinein angefallenen Kostenerstattungen im Zuflussjahr dient allein der vereinfachten und praktikableren Kalkulation.
Bislang lehnen die Finanzämter die Berücksichtigung der Beitragserstattungen aus 2009 jedoch ab. Vor dem Finanzgericht Hessen ist nun ein Klageverfahren dagegen (Ak.: 5 K 1116/12) anhängig. Daher können die Steuerzahler, welche ebenfalls die Beitragsrückerstattungen für 2009 in der Steuererklärung 2009 berücksichtigen wollen, Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, sofern dieser noch nicht bestandskräftig ist. Zudem sollte mit Verweis auf das anhängige Verfahren ein Antrag auf das Ruhen des Verfahrens gestellt werden. Einen Anspruch darauf gibt es allerdings noch nicht. Trotzdem besteht so die Möglichkeit, ohne eigenes Prozesskostenrisiko von einer möglichen steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung zu profitieren.
Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., 19.06.2012
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