Abgabe der Steuererklärung 2011 verpasst – was nun?
Der späteste Abgabetermin für diejenigen die verpflichtet waren die Steuererklärung 2011 abzugeben war der 31 Mai 2012, es gab die Möglichkeit einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen, wer auch dies verpasst hat, muss sich nun die Frage stellen, womit er seitens des Finanzamts rechnen muss. Sobald eine Abgabe der Steuererklärung Pflicht ist, muss diese innerhalb von fünf Monaten in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai abgegeben werden, dabei ist der 31.05. in den meisten Fällen der letztmögliche Abgabetermin, wenn dieses Datum auf einen Sonntag fällt, gilt der nächste Werktag als Abgabetermin (§ 108 Abs. 3 AO). Allerdings hat das hat das Finanzamt meist nichts dagegen, wenn Sie die Steuererklärung einige Tage oder auch eine Woche später einreichen. Sollten Sie allerdings auch diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, müssen Sie mit Sanktionen rechnen, wenn Sie sich nicht vorher bei Ihrem Finanzamt mit der Angabe eines guten Grundes melden.
Das Einzige was Sie nun tun können ist sich zu beeilen und die Steuererklärung schnellstmöglich nachzureichen. Um dieser Situation mit den damit verbundenen möglichen Sanktionen im Folgejahr vorzubeugen, sollten Sie 2013 rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, allerdings haben Sie leider keinen Anspruch auf diese Verlängerung der Frist. Ob und wie lange die Abgabefrist verlängert wird, liegt allein im Ermessen der Finanzämter. Diese können nur eine kurze Fristverlängerung erlauben oder Ihren Antrag sogar ablehnen. Nur eine gute Begründung steigert die Chancen auf einen erfolgreichen Antrag auf Fristverlängerung:
Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung
Fordert das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Steuererklärung auf, ist dies mit der Abgabefrist verbunden (§ 149 AO). Sie sollten Ihre Steuererklärung innerhalb dieser Frist abgeben, da ansonsten eine Strafe in Form des Verspätungszuschlags droht. Wenn Sie die Frist nicht einhalten können, stellen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung (§ 109 AO).
Verspätungszuschlag
Wie hoch der Verspätungszuschlag sein kann, wird an einer Höchstgrenze und dem maßgeblichen Ermessensbetrag der Behörde ermittelt. Der Verspätungszuschlag darf 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags und 25.000,- Euro nicht übersteigen (§ 152 Abs. 2 Satz 1 AO). Bei der Berechnung des Verspätungszuschlags kommt es auf den Steuerjahresbetrag, nicht aber auf den Abschlusszahlungsbetrag an. Für eine Begrenzung des Verspätungszuschlags nach unten hat die Finanzbehörde ein Auswahlermessen. Hierbei ist wieder neben dem Zweck der Vorschrift, auf die Dauer und die Häufigkeit der Fristüberschreitung einzugehen. Zusätzlich sind aber auch die Höhe des Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 2 Satz 2 AO).
Abhängig von den Umständen im Einzelfall gilt demnach im Grundsatz das Folgende:
- Die Höhe des Verspätungszuschlags kann den durch die verspätete Abgabe der Erklärung gezogenen Vorteil erheblich übersteigen.
- Weil die Höhe des Zuschlags nicht durch das Maß des gezogenen Vorteils begrenzt wird, kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe ein Zinsvorteil erzielt wurde.
- Die Festsetzung ist auch möglich, wenn es aufgrund von Anrechnungsbeträgen zu einer Steuererstattung gekommen ist.
In schweren Fällen ist es ermessensgerecht, den Verspätungszuschlag als eine angemessene Sanktion anzusetzen.
Freiwillige Steuererklärung
Sollten Sie nicht verpflichtet sein eine Steuererklärung abzugeben aber freiwillig eine Steuererklärung einreichen, dann haben Sie vier Jahre Zeit dafür. Aber auch hier ist es unumgänglich, dass Sie sich an diese zwar lange aber dennoch bindende Frist halten. Sollte die freiwillige Steuererklärung zu spät beim Finanzamt eintreffen, wird die Steuererklärung nicht mehr bearbeitet und somit gibt es auch keine mögliche Steuererstattung mehr. Auch wenn Sie lange krank oder längere Zeit auf Dienstreise waren, gibt es hier keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BFH-Urteil vom 19.8.1999, III R 57/98, BStBl. 2000 II S. 330).
Die freiwillige Steuererklärung muss bis zum 31. Dezember um 24 Uhr, beim Finanzamt eingegangen sein. Es reicht hier nicht aus, wenn Sie die Steuererklärung erst am 31. Dezember absenden. Allerdings können Sie die Steuererklärung noch bis 24 Uhr in den Hausbriefkasten Ihres Finanzamts einwerfen. Das Einreichen der Einkommensteuererklärung via Fax ist leider genauso wenig möglich wie der Versand der eingescannten Dokumente per E-Mail. (BMF-Schreiben vom 20.1.2003, BStBl. 2003 I S. 74)
Quelle: steuertipps.de, wikipedia
Steuererklärung 2017
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