Müssen Sie überhaupt eine Steuererklärung abgeben?
Der Abgabetermin rückt immer näher und so manch einer gerät darüber in Stress, auch wenn das Erstellen der Steuererklärung 2011 durch die Verwendung von Software die Sie beim Ausfüllen der Steuerformulare am Computer unterstützt um einiges einfacher geworden ist, kostet es noch Zeit die sinnvoller genutzt werden könnte. Da stellt sich die Frage ob Sie denn auch wirklich verpflichtet sind eine Steuererklärung abzugeben, hier sind einige Regeln, die Ihnen diese Frage beantworten können:
In bestimmten Fällen geht der Gesetzgeber davon aus, dass trotz Lohnsteuerabzug und/oder Vorauszahlungen während des Jahres zu wenig Einkommensteuer einbehalten wurde. Daher muss, insofern einer der folgenden Punkte zutrifft eine Einkommensteuererklärung abgeben werden. (§ 46 EStG).
Die hier angegebenen Regeln sind nur dann gültig, wenn Sie und/oder Ihr Ehepartner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit haben (Arbeitslohn, Gehalt, Versorgungsbezüge). Die Höhe dieser Einkünfte spielt dabei keine Rolle.
- Im Fall das ihre steuerpflichtigen Nebeneinkünfte über 410,- Euro liegen müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, sobald Sie als Arbeitnehmer Nebeneinkünfte haben, wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte usw. und der positive Saldo dieser Nebeneinkünfte mehr als 410,- Euro beträgt.
- Wenn Sie einen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen haben, muss der Finanzbeamte bedingt durch die Einkommensteuer-Veranlagung prüfen, ob das zu Recht geschehen ist, dazu ist eine Einkommenssteuererklärung abzugeben.
- Wenn keine Veranlagungspflicht besteht und es sich trotz Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte lediglich um einen Behinderten-Pauschbetrag oder einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag handelt und/oder sich bloß der Zähler für die Kinderfreibeträge erhöht hat.
- Wenn Sie und Ihr Ehepartner sich zusammen veranlagen lassen und beide Arbeitslohn bezogen haben, wobei einer von Ihnen die Steuerklasse V oder VI – zumindest für einen Teil des Jahres hatte müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, da der Staat die Befürchtung hegt, dass Sie während des Jahres zu günstig weggekommen sein könnten.
- Insofern Sie Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld etc. über 410,- Euro bezogen haben da solche Lohnersatzleistungen zwar steuerfrei sind aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen und dadurch den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte erhöhen. Dies gilt auch für das Elterngeld. Diese Beschränkung verdoppelt sich nicht, bei einer Zusammenveranlagung mit Ihrem Ehepartner. Sollten Sie die getrennte Veranlagung wählen, steht der Betrag jedem Ehepartner zu.
- Wenn Ihr Arbeitgeber auf Ihre Abfindung bzw. Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit bereits beim Lohnsteuerabzug die günstige Fünftelregelung angewendet hat: da für diese „außerordentlichen Einkünfte“ nur einen ermäßigten Steuersatz gezahlt werden muss (Fünftelregelung).
- Wenn Sie eine Urlaubsvergütung aus der Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft erhalten haben, für eine solche Vergütung wurde von der Ausgleichskasse pauschal Lohnsteuer abgeführt. In der Einkommensteuer-Veranlagung wird die Zahlung mit Ihrem persönlichen Steuersatz belastet und die Pauschalsteuer auf Ihre Steuerschuld angerechnet.
- Sollten Sie von Ihrem neuen Arbeitgeber einen „sonstigen Bezug“ erhalten haben, wobei die Lohnsteuerbescheinigung Ihres früheren Arbeitgebers für dasselbe Kalenderjahr nicht vorlag: In dem Fall kann der neue Arbeitgeber die darauf entfallende Lohnsteuer nur näherungsweise bestimmen.
- Wenn Sie als nicht verheiratete oder geschiedene Eltern bestimmte Freibeträge für ein Kind übertragen bzw. aufteilen wollen: Sollten Sie als nicht zusammen veranlagte Eltern den Ausbildungsfreibetrag, den Behinderten- oder den Hinterbliebenen-Pauschbetrag Ihres Kindes anders als zur Hälfte unter sich aufteilen, wird durch die Veranlagung beider Eltern sichergestellt, dass diese Frei- und Pauschbeträge insgesamt nur einmal abgezogen werden.
- Sie waren gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern tätig: Dann wird das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis nach Steuerklasse VI abgerechnet was dazu führen kann das eventuell zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde.
- Wenn Sie Arbeitnehmer sind und Ihre Ehe wurde durch Tod oder Scheidung aufgelöst und Sie bzw. Ihr früherer Ehepartner haben im selben Jahr eine neue Ehe geschlossen: Dann gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, wer in diesem Jahr mit wem zusammen veranlagt wird und welcher Einkommensteuertarif gilt.
- Wenn Ihr Lohnsteuerabzug zeitweise mit der gekürzten Vorsorgepauschale durchgeführt wurde und zeitweise mit der ungekürzten: Gehören Sie in einem Jahr zeitweise zum Personenkreis, für den die gekürzte Pauschale gilt (das sind vor allem Beamte), und zeitweise zum Kreis, für den die ungekürzte Pauschale gilt, steht Ihnen im betreffenden Jahr nur die gekürzte Vorsorgepauschale zu. Daher müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn Sie eine der Steuerklassen I bis IV gehabt haben. Das Gleiche gilt, wenn Sie neben einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit parallel Arbeitslohn bezogen haben, für den es nur die gekürzte Vorsorgepauschale gibt.
- Wenn Ihr Verlust aus den Vorjahren noch nicht ausgeglichen wurde: Verluste aus einer Einkunftsart, die Sie nicht im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften verrechnen konnten, können Sie in das Vorjahr zurück- und/oder in die Folgejahre vortragen (sog. Verlustabzug). Wollen Sie keinen Verlustrücktrag durchführen oder bleibt nach dem Rücktrag noch ein Verlust übrig, müssen Sie in den zukünftigen Jahren eine Einkommensteuererklärung abgeben, bis der Verlust mit anderen positiven Einnahmen verrechnet ist.
- Sollten Sie Ihren beschränkt steuerpflichtigen Ehepartner, der im EU-/EWR-Ausland lebt, auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen haben: In diesem Fall wird Ihnen während des Jahres entsprechend weniger Lohnsteuer abgezogen. Mit der Steuererklärung prüft der Beamte, ob Ihr Gesamteinkommen erfasst ist.
- Wenn Sie in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben sich aber als „fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig“ behandeln lassen.
Quelle: steuertipps.de
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