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Welche Informationen kann das Finanzamt ungefragt über Sie einholen?

Daten Austausch FinanzamtEs kann ja mal passieren das man bei der Steuererklärung vergisst eine Angabe zu machen, allerdings bekommt das Finanzamt automatisch schon einige Informationen über uns Steuerzahler. Welche Sozialversicherungsträger oder sonstige Behörden, Ämter und vergleichbare Institutionen elektronische Daten von steuerpflichtigen Bürgern regelmäßig und automatisch an die Finanzbehörden weiterleiten, wollte eine Abgeordnete der FDP wissen. Hier lesen Sie die Antworten der Bundesregierung.

  • Mit dem elektronischen Bescheinigungsverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m.it Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2a EStG übermitteln z.B. die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung u.a. die Höhe der Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung, wenn eine entsprechende Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt. Die Daten wurden erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 übermittelt.
  • Im Rahmen des Riester-Verfahrens haben die zuständigen Stellen (z.B. Besoldungsstellen) nach § 91 Abs. 2 EStG i.V. mit § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG die Daten zur Überprüfung der Gewährung der steuerlichen Förderung sowie zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Datenübermittlung erfolgt nur, wenn eine entsprechende Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt. Die Daten wurden erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 übermittelt.
  • Mit dem Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG übermitteln z.B. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte u.a. den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG und § 22 Nr. 5 EStG, der an den Steuerpflichtigen ausgezahlt wurde. Die Daten wurden erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 übermittelt.
  • Die Träger von Sozialleistungen, wie die Bundesagentur für Arbeit, die Krankenkassen, die Elterngeldstellen und die Berufsgenossenschaften übermitteln nach § 32b Abs. 3 EStG Daten (Höhe und Dauer) über gewährte Lohn- oder Entgeltersatzleistungen, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Die Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind abschließend im § 32b Abs. 1 EStG aufgeführt. Das sind insbesondere das Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Verletztengeld und das Elterngeld. Die Daten werden erstmals am 28.2.2012 für die in 2011 bezogenen Lohnersatzleistungen übermittelt. Die Bundesagentur für Arbeit hat im Rahmen eines Pilotierungsverfahrens Daten über die von ihr ausgezahlten Leistungen (2009 und 2010) bereits erstmalig zum 28.2.2011 übermittelt.

Zu der Frage, in welchem Umfang dabei fehlerhafte Datensätze beanstandet bzw. Übertragungsfehler aufgetreten sind, konnte (oder wollte?) die Bundesregierung keine Angaben machen, da hierzu keine statistischen Auswertungen vorliegen (Quelle: BT-Drucks. 17/8405 vom 20.1.2012).

QUELLE:  steuertipps.de

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