(BMF) Start verschoben: Elektronische Übermittlung von Einkommensteuererklärungen mit Gewinneinkünften für beschränkt Steuerpflichtige sowie von Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung mit mehr als 10 Beteiligten
Einkommensteuererklärungen mit Einkünften nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 EStG sind nach § 25 Absatz 4 i.V.m. § 52 Absatz 39 Einkommensteuergesetz (EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 2011 verpflichtend elektronisch zu übermitteln. Aus technischen Gründen kann für beschränkt Steuerpflichtige zum 1. Januar 2012 noch kein Zugang für die elektronische Übermittlung eröffnet werden. Deshalb sind die Einkommensteuererklärungen beschränkt Steuerpflichtiger bis zur Eröffnung eines entsprechenden Zugangs – gemäß dem derzeitigem Planungsstand ist die Eröffnung zum 1. Januar 2013 vorgesehen – weiterhin in Papierform einzureichen.
Nach § 181 Abs. 2a AO i.V.m. Art. 97 § 10a Abs. 2 EGAO ist für Feststellungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln.
Aus technischen Gründen kann zum 1. Januar 2012 nur ein Zugang für die elektronische Übermittlung von Feststellungserklärungen mit maximal 10 Beteiligten eröffnet werden. Feststellungserklärungen mit einer höheren Anzahl von Beteiligten sind deshalb bis zur Eröffnung eines entsprechenden Zugangs in Papierform einzureichen. Die Zahl der elektronisch übermittelbaren Beteiligten wird im Laufe des Jahres 2012 schrittweise gesteigert werden.
QUELLE: Bundesministerium der Finanzen
Steuererklärung 2017
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