Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung auch bei einer Zweitwohnung die fast 150 Kilometer von der Arbeitsstätte entfernt liegt.
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung die als Werbungskosten absetzbar sind entstehen auch dann, wenn die Zweitwohnung in einer Distanz von 144 Kilometern bis zur Arbeitsstätte liegt. Dies entschied unlängst das Finanzgericht Düsseldorf, eine solche Entfernung stehe einem Wohnen „am Beschäftigungsort“ nicht entgegen. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Fahrt von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte mit dem ICE eine Stunde gedauert. Das Finanzgericht macht in seiner Entscheidung klar, dass die Wohnung sich so weit im Einzugsbereich der Arbeitsstätte befinden muss, dass diese täglich aufgesucht werden kann.
Diese Voraussetzung sah das Finanzgericht der Landeshauptstadt von NRW im Streitfall als gegeben an. Der Begriff Einzugsgebiet darf somit nicht nur für die Vororte einer Großstadt fallen, sondern ist auch für im Umland liegende andere Großstädte geltend. Bedingt durch die ständig steigenden Mobilitätsanforderungen darf es nicht nur auf die bloße Entfernung zwischen der Zweitwohnung und dem Arbeitsplatz (Arbeitsstätte) ankommen. Es sei durchaus üblich, dass Arbeitnehmer größere Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Kauf nähmen, insofern die Arbeitsstätte verkehrsgünstig erreichbar sei.
Im beschriebenen Fall dauerte die einfache Fahrt mit dem ICE eine Stunde. Dieser Zeitaufwand liegt nach Auffassung des Finanzgerichts noch im Bereich des Üblichen. Dies gelte selbst in dem Fall, dass der Arbeitnehmer für den Weg „von Tür zu Tür“ mehr Zeit brauche (FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2011, Az. K 4448/10 E).
QUELLE: steuertipps.de
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