Können Unfallkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden?
Gerade jetzt im Herbst, bedingt durch schlechte Wetterverhältnisse, steigt die Gefahr eines Unfalls, sollte Ihnen ein solcher zustoßen und Sie bekommen die dadurch entstandenen Kosten nicht vom Arbeitgeber ersetzt, können Sie in Ihrer Steuererklärung dafür Werbungskosten geltend machen!
Alle Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit einem Unfall auf beruflicher Fahrt entstehen aber nicht von dritter Seite erstattet werden sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Diese Kosten werden nicht anteilig gekürzt, weil das KFZ auch privat genutzt wird. Andererseits dürfen Unfallschäden nicht teilweise mit dem beruflichen Nutzungsanteil geltend gemacht werden, wenn sie auf einer privaten Fahrt eintreten.
Unfallbedingte Ausgaben müssen Sie immer in dem Jahr in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben, in dem Sie diese beglichen haben. Das kann sowohl das Unfalljahr wie aber auch das Folgejahr sein. Dies gilt auch, wenn Sie zur Begleichung der Kosten einen Kredit aufnehmen mussten.
Eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) muss aber unbedingt im Unfalljahr abgesetzt werden! So die Rechtslage für alle Unfälle nach dem 1.1.1998. Darauf sollten Sie unbedingt achten, wenn eine Reparatur Ihres Unfallfahrzeugs
- nicht ausgeführt wird, da sich die Reparatur bedingt durch einen Totalschaden nicht mehr lohnt,
- nicht mehr im Unfalljahr, sondern erst im Folgejahr ausgeführt wird,
- aufgrund eines Bagatellschadens nicht ausgeführt wird.
Sofern Sie Unfallkosten als Werbungskosten geltend machen, müssen Sie auf einem Zusatzblatt zur Steuererklärung eine Unfallschilderung beifügen. Zudem müssen Sie dem Finanzamt nachweisen,
- dass Sie tatsächlich einen Unfall erlitten haben,
- dass sich dieser Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat und
- wie hoch die Unfallkosten waren.
Der Nachweis, dass tatsächlich ein Unfall vorliegt, lässt sich relativ einfach belegen anhand objektiver Beweismittel wie Fotos, Sachverständigen-Gutachten, polizeilicher Unfallbericht, Unfallschilderung gegenüber der Versicherung, Benennung von Zeugen zum Unfallhergang, -zeitpunkt und -ort sowie durch Rechnungen und Quittungen.
Schwieriger ist der Nachweis, dass sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat. Hilfreiche Indizien hierfür sind Ort und Uhrzeit des Unfalls, die sich aus dem polizeilichen Unfallbericht und aus Zeugenaussagen ergeben. Besonders aussagekräftig ist natürlich eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der der Anlass der Fahrt ersichtlich ist. Lassen Sie sich bescheinigen, dass Sie an jenem Tage gearbeitet haben, dass Sie Ihre Arbeit wegen des Unfalls später oder gar nicht aufgenommen haben, dass Sie wegen des Unfalls den Werks- oder Hausarzt aufsuchen mussten, dass Sie aus betrieblichen oder beruflichen Gründen unterwegs waren, dass der Unfall von der Berufsgenossenschaft als Arbeits- bzw. als Wegeunfall anerkannt wurde u.Ä. Benennen Sie Zeugen, die den beruflichen Anlass der Fahrt bestätigen können. Sind Ihnen derartige Nachweise nicht möglich, hilft nur eins: Bieten Sie dem Finanzbeamten an, eine eidesstattliche Versicherung nach § 95 AO abzugeben, um so die Richtigkeit Ihrer Behauptungen zu untermauern.
Zum Nachweis der Unfallkosten legen Sie die Werkstattrechnung und andere Rechnungen und Quittungen vor. Handelt es sich um einen Totalschaden oder wird der Wagen nicht im Unfalljahr repariert, benötigen Sie zur Ermittlung der „Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung“ (AfaA) einen Beleg über die Anschaffungskosten des Autos sowie das Gutachten eines Sachverständigen oder der Werkstatt über den Zeitwert des Fahrzeugs nach dem Unfall. Geben Sie auch an, ob und in welcher Höhe Sie steuerfreie Erstattungsleistungen erhalten haben.
QUELLE: steuertipps.de
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