Berechtigt die Installation einer Photovoltaikanlage zum Vorsteuerabzug?
Ein privater Betreiber einer Photovoltaikanlage, der den mit dieser Anlage erzeugten Strom an einen Energieversorger weiter veräußert, ist ein umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer. Somit ist er auch grundsätzlich zum Abzug von Vorsteuer berechtigt. Drei neue Urteile des Bundesfinanzhofs zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Vorsteuerabzugs informieren über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Fall 1: Anlage auf einem leerstehenden Schuppen
Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten Schuppens. Hier kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch nutzt.
Voraussetzung ist hier allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10% der Gesamtnutzung beträgt. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt die Lieferung eines Gegenstands (das ist hier der Schuppen), den der Unternehmer zu weniger als 10% für sein Unternehmen nutzt, als nicht für das Unternehmen ausgeführt (Urteil vom 19.7.2011, Az. XI R 29/09).
Fall 2: PV-Anlage auf dem Dach eines Carports
Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines Carports, den er zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendete. Der Stromerzeuger kann den Carport insgesamt seinem Stromerzeugungs-Unternehmen zuordnen. Er war nach der im Streitjahr maßgeblichen Rechtslage zwar in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt, falls die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10% betrug, musste dann aber die private Verwendung des Carports als unentgeltliche Wertabgabe versteuern (Urteil vom 19.7.2011, Az. XI R 21/10).
Nach einer am 1.1.2011 in Kraft getretenen Änderung des UStG ist der Vorsteuerabzug in solchen Fällen jedoch nur noch teilweise möglich.
Fall 3: Neueindeckung des Daches und Bau einer PV-Anlage
Ein (privater) Stromerzeuger ließ das Dach einer schon vorhandenen, leerstehenden Scheune neu eindecken und installierte sodann eine PV-Anlage auf dem Dach. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerischen nutzt. Die 10%-Grenze gilt hier nicht, weil es nicht um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands geht, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen (Urteil vom 19.7.2011, Az. XI R 29/10).
Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils
Den unternehmerischen Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude hat der Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln, erklärten die BFH-Richter. Dabei kommt z.B. ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird.
Der BFH verwies alle drei Verfahren an die Finanzgerichte zurück, damit diese den jeweiligen unternehmerischen Nutzungsanteil ermitteln.
QUELLE: steuertipps.de
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