Wichtig: Neuerungen bei der Lohnsteuerermäßigung 2012
Ab dem Jahr 2012 müssen alle Freibeträge und antragsgebundenen Abzugsmerkmale (wie zum Beispiel Kinder über 18 Jahre, Pflegekinder oder Steuerklasse II für Alleinerziehende) generell neu beim Finanzamt beantragt werden. Dabei sind einige Neuerungen zu beachten.
Hier ist ein Überblick:
- Volljährige Kinder, die in Berufsausbildung sind, einen Freiwilligendienst leisten oder auf einen Ausbildungsplatz warten, werden ab 2012 bis zum 25. Lebensjahr unabhängig von der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge berücksichtigt.
- Volljährige Kinder werden ebenfalls berücksichtigt, wenn sie den neuen Bundesfreiwilligendienst oder den Internationalen Jugendfreiwilligendienst leisten.
- Für volljährige Kinder in Berufsausbildung, die auswärts untergebracht sind, kann ab 2012 der Ausbildungsfreibetrag berücksichtigt werden, ohne dass es auf die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes ankommt. Auch BAföG vermindert den Freibetrag nicht mehr.
- Kosten für die Kinderbetreuung werden ab 2012 für Kinder unter 14 Jahre nur noch als Sonderausgaben berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie erwerbsbedingt anfallen oder nicht. Davon profitieren besonders Alleinverdiener-Ehen.
- Ein Elternteil kann ab 2012 die Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Kinderfreibetrages auch dann beantragen, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
- Ein Großelternteil kann ab 2012 die Übertragung des der Tochter zustehenden Kinderfreibetrages auch dann beantragen, wenn das Enkelkind nicht zum Haushalt der Großeltern gehört, diese aber mangels Leistungsfähigkeit der Eltern eine konkrete Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Enkelkind haben.
- Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene können wie bisher für mehrere Jahre berücksichtigt werden.
- Bei Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige im Ausland ergeben sich ab 2012 bei der Ländergruppeneinteilung Änderungen bei einigen Staaten.
Den Lohnsteuerfreibetrag müssen Sie auch dann neu beantragen, wenn Sie keine höheren Einträge als im Vorjahr begehren. In diesem Fall reicht der „Vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung„. Möchten Sie, dass ungünstigere Lohnsteuerabzugsmerkmale (eine ungünstigere Steuerklasse, eine geringere Anzahl von Kindern, kein Pauschbetrag für behinderte Menschen) ab Beginn des Jahres 2012 im Rahmen der ELStAM berücksichtigt werden, müssen Sie dies bereits im Jahre 2011 zum 1.1.2012 neu beantragen.
QUELLE: steuernsparen.de, OFD Münster vom 11.10.2011, Kurzinfo ESt 30/2011
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