Zwei Wohnungen bedingt durch Wechsel des Arbeitgebers: Miete = Werbungskosten!
Wer bedingt durch den Beruf umzieht und am neuen Arbeitsort eine neue Wohnung anmietet, ist berechtigt die Mietkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend machen – dies gilt allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum. Der BFH erklärt was dies genau bedeutet. Ein Ehepaar lebte gemeinsam in einer Stadt. Der Ehemann wechselte den Arbeitsplatz und zog aufgrund dessen in eine andere Stadt. Für die neue, 165 qm große Wohnung lief der Mietvertrag ab dem 1. Dezember, dem ersten Arbeitstag des Mannes. Die Ehefrau und das Kind sollten dann im Februar nachkommen. So geschah es auch, und im Rahmen der doppelten Haushaltsführung machte der Mann in seiner Steuererklärung die Miete für Dezember bis Februar als Werbungskosten geltend. Da die Familie so lange doppelt Miete gezahlt hatte, denn der neue Mietvertrag lief bereits, aber der alte Vertrag konnte erst zum Ende des Monats Februar gekündigt werden.
Das Finanzamt wollte die Kosten allerdings nur anteilig anerkennen. Da schon seit einiger Zeit gilt, dass die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angemietete Wohnung am Arbeitsplatz nur maximal 60 qm haben darf.
Der Bundesfinanzhof (BFH) war großzügiger, wenn auch nur deshalb, da die neue Wohnung von Anfang an als neue Familienwohnung geplant worden war und die Ehefrau und der Nachwuchs im Februar einzogen. In dieser Umzugsphase, so die BFH-Richter, seien die zusätzlichen Mietzahlungen unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig. Die Umzugsphase beginnt mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und endet mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist – bei den meisten Mietverträgen sind dies drei Monate. Bis zum tatsächlichen Umzug ist die Miete der neuen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar, danach die der bisherigen (BFH, Urteil vom 13.07.2011, Az. VI R 2/11).
QUELLE: www.steuertipps.de
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