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Kosten für das Fitnessstudio von der Steuer absetzen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich die Kosten, die Ihnen durch die Ausübung eines Sports entstehen, als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen abzusetzen. Die theoretische Definition der außergewöhnlichen Belastungen ist, dass es sich um Kosten handel muss, die Ihnen zwangsläufig entstehen und von denen die überwiegende Mehrzahl der Steuerzahler, mit gleichen Einkommensverhältnissen sowie gleichen Vermögensverhältnissen und gleichem Familienstand, nicht betroffen sind. Zu den abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen zählen vor allem Krankheitskosten, die möglichst vollständig aufgeschlüsselt werden sollten, damit sie tatsächlich zu einer Steuerersparnis führen.

Die Kosten, die durch die Ausübung eines Sports entstehen, sind grundsätzlich nicht zwangsläufig. Sie zählen zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung. Die Ausnahme ist hier aber, wenn der Sport betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder aber zu seiner Besserung oder Linderung beizutragen. Der Besuch eines Sport- oder Fitnessstudios stellt allerdings keine eindeutig rein medizinische Maßnahme einer Heilbehandlung dar, daher müssen Sie vor Behandlungsbeginn die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme belegen können. Als Nachweis erkennt das Finanzamt eine im Voraus ausgestellte amtsärztliche Bescheinigung an.

Der Sport muss außerdem nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben werden. Gefordert wird zudem eine ausreichend detaillierte „Programmierung” des Übungsprogramms durch einen Arzt bzw. eine vergleichbare zur Ausübung der Heilkunde gesetzlich zugelassene Person. Die Instruktion eines Trainers, die zu den üblichen Leistungen eines Sportstudios gehört, reicht nicht aus.

Weil diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, scheiterte eine Steuerzahlerin, die die Kosten für den Besuch eines Fitnessstudios als außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollte, vor dem Finanzgericht München.

Sie argumentierte im Rahmen ihrer Steuererklärung 2004, das der Besuch des Studios zur Durchführung rückenmuskulaturstärkender Übungen aus ärztlicher Sicht und insbesondere, um dauerhafte Folgeschäden zu vermeiden, empfohlen sei. Dies konnte sie auch mit einer entsprechenden Bescheinigungen eines Praktischen Arztes belegen. Ihre Krankenkasse bestätigte, dass sie niemals die Kosten für ein Fitnessstudio erstattet oder in irgendeiner Form bezuschusst habe. Das Fitnessstudio bescheinigte ihr, dass sie unter Aufsicht und Anleitung von ausgebildeten Trainern nach einem speziell für sie gestalteten Übungsprogramm trainierte.

Leider nützen Ihr all diese Bescheinigungen aber nichts. Denn nur das amtsärztliche Attest ist hier entscheidend. Aber ausgerechnet bei diesem Dokument machte sie einen Fehler: Das amtsärztliche Attest, welches die Erforderlichkeit des durchgeführten Trainingsprogramms aus medizinischen Gründen bescheinigte, hatte sie sich erst Anfang 2006 ausstellen lassen. Vom Erfordernis einer vorherigen amtsärztlichen Begutachtung wollten die Richter auch nicht ausnahmsweise abweichen.

Hinweis: Bei den außergewöhnlichen Belastungen sieht das Gesetz eine „zumutbare Belastungsgrenze“ vor, die nach einem Prozentsatz Ihrer gesamten Einkünfte ermittelt wird und Ihren Familienstand sowie die Anzahl Ihrer Kinder berücksichtigt. Übersteigen die „allgemeinen“ außergewöhnlichen Belastungen diese Grenze nicht, verfallen die Kosten, tatsächlich kommt es also nicht zu einer steuerlichen Entlastung.
Wie hoch Ihre individuelle zumutbare Belastung im Einzelfall ist, können Sie auf den Internetseiten der Oberfinanzdirektion Niedersachsen selber berechnen.
Fundstelle: H 33.1 – 33.4 EStH, Stichwort: Sport; FG München, Urteil v. 3.12.2008 – 1 K 2183/07

QUELLE: www.konz-steuertipps.de

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