Nachlässige Prüfung des Finanzamts: Keine rückwirkende Änderung des Steuerbescheids
Wenn das Finanzamt einen gültigen Steuerbescheid ändern will und sich dies nachteilig für den Steuerpflichtigen auswirken würde, so muss das Finanzamt einige Regeln einhalten, sollten diese nicht beachtet werden ist keine Änderung des Steuerbescheides mehr möglich.
Der Fall:
Ein für bis zu neun Filialen zuständiger Verkaufsleiter, musste fortwährend die verschiedenen Zweigstellen anfahren. In seiner Steuererklärung gab er daher zum einen die Fahrten zwischen der Wohnung und den Arbeitsstätten an, zum anderen machte er aber auch Verpflegungskosten steuerlich geltend, diese beliefen sich pro Jahr um rund 2.800 Euro. Drei Jahre lang hatte das Finanzamt keine Einwände und hat alle Kosten anerkannt. Erst später kamen die Finanzbeamten darauf, dass die Verpflegungskosten gar nicht hätten anerkannt werden dürfen.
Können die Steuerbescheide nun zuungunsten des Steuerpflichtigen rückwirkend geändert werden? Ein klares Nein, das geht nicht mehr. Aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen in seinen Steuererklärungen hätte das Finanzamt die Kosten nicht einfach anerkennen dürfen, sondern das Finanzamt hätte umgehend seinen Ermittlungspflichten nachkommen müssen. Insgesamt 199 Fahrten zur Arbeit und zusätzlich noch 202 Dienstreisen, dies alles in einem Jahr – das hätte eigentlich auffallen müssen.
Den Einwand des Finanzamts, die Angaben des Verkaufsleiters zu seinem Beruf wären nicht ausreichend gewesen und daher wäre er nicht seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, ließ das FG Rheinland-Pfalz nicht gelten (Urteil vom 22.2.2011, Az. 3 K 2208/08).
QUELLE: www.steuertipps.de
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