Unterschiedliche Steuertarife für die Currywurst
Die gleiche Currywurst aber zwei verschiedene Besteuerungen, ja das gibt es in Deutschland, entscheidend ist hier ob die Currywurst im Stehen oder im Sitzen verzehrt wird, die bequemere Variante ist teurer. So lassen sich also Steuern sparen, wenn die Currywurst im Stehen verspeist wird, und zwar satte 12%! Die schon seit langem umstrittene Umsatzsteuerregelung für Speisen an Imbissständen wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH) vereinfacht: Es ist nun entscheidend, ob die als „einfach zubereitete Speisen“ bezeichneten Zubereitungen wie zum Beispiel die Currywurst stehend oder im Sitzen genossen werden, dies entschied der BFH in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Somit gilt der ermäßigte Steuersatz von nur sieben Prozent nur, wenn lediglich „behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen“ wie Ablagebretter oder Ähnliches an Imbissständen das Essen im Stehen erlauben. 19 Prozent sind dagegen zu entrichten, wenn an Imbissständen zusätzlich Tische und Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden. (AZ: V R 35/08 und V R 18/10)
Diese neuen Kriterien werden dem Gericht zufolge dem Streit um die „steuerrechtliche Beurteilung“ der „Bedeutung und Größe von Verzehrtheken“ ein Ende setzen. Der BFH öffnete den Budenbesitzern aber zugleich noch ein Schlupfloch: Nutzen die Gäste der Imbissbude „Verzehrvorrichtungen Dritter“, also etwa Tische und Bänke eines Standnachbarn, muss der Budenbesitzer nur den ermäßigten Steuersatz zahlen.
QUELLEN: csf/AFP, www.focus.de
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