Kosten für einen Zivilprozess absetzen
Die Kosten, die bei einem Zivilprozess angefallen sind, können Sie unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen absetzen.So lässt sich ein Urteil des Bundesfinanzhofs zusammenfassen, mit dem er seine bisherige Rechtsprechung geändert hat. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens können nach § 33 Abs. 1 EStG die außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Als außergewöhnliche Belastungen sind Kosten absetzbar, die Ihnen zwangsläufig entstehen und von denen die überwiegende Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht betroffen ist.
Die Kosten eines Zivilprozesses haben die Finanzgerichte bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreitigkeiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerzahler als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Diese enge Gesetzesauslegung hat der Bundesfinanzhof jetzt aufgegeben. Er hat entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich sind solche Kosten nach Ansicht der Richter allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Davon ist auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist.
Im Streitfall war eine Angestellte Anfang des Jahres 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem ihr Arbeitgeber (nach sechs Wochen) seine Gehaltszahlungen einstellte, nahm sie ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Nach rund einem halben Jahr wurde bei der Angestellten zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit auch Berufsunfähigkeit diagnostiziert. Aufgrund dieses Befunds stellte die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegeldes ein, weil nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld mehr bestehe. Daraufhin erhob die Angestellte erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in Höhe von rund 10.000 € machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten aber nicht und wurde darin zunächst vom Finanzgericht bestätigt. Zur Begründung hieß es, dass die Klägerin in intakter Ehe lebe und auf ein Familieneinkommen von ca. 65.000 € „zurückgreifen“ könne.
Der Bundesfinanzhof hat das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang ist zu prüfen, ob die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat.
Tipp: Das Gesetz sieht allerdings eine „zumutbare Belastungsgrenze“ vor, die nach einem Prozentsatz Ihrer gesamten Einkünfte ermittelt wird und den Familienstand sowie die Anzahl Ihrer Kinder berücksichtigt. Übersteigen die „allgemeinen“ außergewöhnlichen Belastungen diese Grenze nicht, verfallen die Kosten, tatsächlich kommt es also nicht zu einer steuerlichen Entlastung. Daher sollten Sie möglichst versuchen, die Kosten, die Ihnen wegen eines Zivilprozesses entstehen (z. B. Anwalts- und Gerichtskosten), in einem Kalenderjahr zu bezahlen.
Wie hoch Ihre individuelle zumutbare Belastung im Einzelfall ist, können Sie auf den Internetseiten der Oberfinanzdirektion Niedersachsen selber berechnen.
Quellen: www.konz-steuertipps.de, § 33 Abs. 1 EStG; BFH, Urteil v. 12.5.2011 – VI R 42/10, vgl. Pressemitteilung Nr. 52 v. 13.7.2011
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