Fahrten zur Arbeit als Werbungskosten absetzen
Die Entfernungspauschale für Ihren täglichen Weg zur Arbeit können Sie als Werbungskosten geltend machen. Wie das genau mit den Arbeitstagen, der Entfernung zur Arbeitsstelle, öffentlichen Verkehrsmitteln oder Fahrgemeinschaften funktioniert haben wir uns einmal näher angeschaut. Das Finanzamt berücksichtigt die Entfernungspauschale von 0,30 € (höchstens 4.500 €) für jeden Arbeitstag, an dem Sie Ihre Arbeitsstätte aufsuchen, einmal – ab dem ersten Kilometer (einfache Entfernung). Wenn Sie mit dem eigenen Pkw (oder Firmenwagen) zur Arbeit fahren, greift der maximale Abzugsbetrag von 4.500 € pro Kalenderjahr („Kostendeckelung“) nicht. Wenn Sie zum Beispiel den täglichen Weg zur Arbeit von 30 km an 220 Tagen im Jahr zurücklegen, wird die Entfernungspauschale folgendermaßen berechnet:
- 30 km x 0,30 Euro x 220 Tage = 1.980,- Euro.
Die Ansetzung der Entfernungspauschale ist unabhängig davon, welches Verkehrsmittel Sie benutzen. Sie ist einheitlich geltend für:
- Kraftfahrzeug (Pkw, Motorrad)
- Öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Bahn, Straßenbahn, Fähre etc.)
- Moped oder Mofa
- Fahrrad
- Fahrgemeinschaft
- Fortbewegung zu Fuß.
Bei Flugkosten gibt es eine Ausnahme, hier können Sie die Entfernungspauschale nicht für die reine Flugstrecke ansetzen. Dies ist dann geltend, wenn der Flug ausnahmsweise als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu qualifizieren ist. In diesen Fällen dürfen die tatsächlichen Kosten des Flugtickets als Werbungskosten abgesetzt werden. Wobei die Sache aber anders für den Weg zum Flughafen aussieht: Für diese Strecke ist die Entfernungspauschale ansetzbar, und zwar unabhängig davon, ob Sie mit dem Taxi, der Bahn oder Ihrem Auto gefahren sind.
Arbeitstage
Bei einer normalen Fünf-Tage-Arbeitswoche erkennt das Finanzamt unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitstagen regelmäßig 230 Fahrten pro Jahr an. Für eine Sechs-Tage-Woche (z. B. im Einzelhandel) sollten Sie aber problemlos 280 Arbeitstage geltend machen können. Beachten Sie, dass Sie die Entfernungspauschale auch dann nur einmal pro Arbeitstag ansetzen können, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz mehrmals am Tag aufsuchen, beispielsweise wegen Schichtdienst, zusätzlichen Arbeitseinsätzen oder Heimfahrten in der Mittagspause.
Entfernung zur Arbeitsstelle
Für die Berechnung der Entfernung zur Arbeitsstelle gilt grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung. Um Abweichungen festzustellen, kontrollieren Finanzbeamte entsprechende Eintragungen in der Steuererklärung gerne mittels Routenplaner und streichen dann nicht selten einen Teil der Kosten. Benutzen Sie nicht die kürzeste Straßenverbindung, aber eine Strecke, die verkehrsgünstiger ist (z. B. den Autobahnring statt den Weg durch die City), können Sie Ihrer Berechnung die zeitlich günstigere Strecke zugrunde legen, sofern Sie diese regelmäßig nutzen.
Tipp: Pfiffige Arbeitnehmer nutzen „Botengänge“ für ihren Arbeitgeber (Fahrt mit eigenem Pkw zur Bank, Post etc.), um diese gleich danach mit der Mittagspause zu verbinden. Sofern Sie dabei keine privaten Umwegkilometer fahren, können Sie in diesen Fällen Reisekosten in Höhe von pauschal 0,30 €/km (Gesamtstrecke) geltend machen, es sei denn, Ihr Arbeitgeber ersetzt Ihnen die Kosten steuerfrei.
Öffentliche Verkehrsmittel
Sie können die tatsächlichen Kosten absetzen, wenn Ihre Kosten für öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrt zur Arbeit höher sind als die Entfernungspauschale. Dabei müssen/können Sie auf den einzelnen Arbeitstag bezogen ermitteln, ob die tatsächlich aufgewendeten Kosten höher sind als die Pauschale. Haben Sie z. B. einen weiten Weg zur Arbeit und fahren erster Klasse oder müssen häufiger ein Taxi benutzen? Dann vergleichen Sie die tatsächlichen Kosten und die Entfernungspauschale. Den höheren Betrag setzen Sie als Werbungskosten ab. Ist der Abzug der tatsächlichen Kosten möglich, spielt die Kostendeckelung auf 4.500 € keine Rolle mehr. Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen, sieht die Rechung für Sie im Grunde genommen genauso aus wie oben: Angenommen, Sie fahren an 220 Tagen im Jahr 80 km mit dem Zug zur Arbeit und zahlen für Ihre Fahrkarten erster Klasse 300 € monatlich, macht 3.600 € im Jahr. Mit der Entfernungspauschale gerechnet, ergäbe sich folgender Betrag:
- 80 km x 0,30 € x 220 Arbeitstage = 5.280 €.
Da die tatsächlichen Kosten für die Fahrkarten mit 3.600 € geringer sind als die Kostendeckelung, sind letztlich maximal 4.500 € abzugsfähig. Wären die tatsächlichen Kosten höher als die Entfernungspauschale, könnten Sie die tatsächlichen Kosten absetzen. Deren Abzug wird nämlich nicht durch die Kostendeckelung begrenzt.
Die Entfernungspauschale wird übrigens auch dann nach der Straßenentfernung berechnet, wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren. Die häufig davon abweichenden Tarifentfernungen z. B. der Bahn spielen keine Rolle.
Beispiel: Sie fahren mit der Bahn zur Arbeit. Die Tarifentfernung der Bahn beträgt 38 km. Zusätzlich gehen Sie von zu Hause bis zum Bahnhof noch einen Kilometer zu Fuß, ebenso vom Bahnhof zur Arbeit. Die kürzeste Straßenverbindung von Ihrer Wohnung zur Arbeit beträgt aber 45 km. Für die Berechnung der Entfernungspauschale kommt es ausschließlich auf die Straßenentfernung an. Ihre Werbungskosten belaufen sich also auf:
- 45 km x 0,30 € x 220 Arbeitstage = 2.970 €.
Das Sammeln Ihrer Fahrkarten zahlt sich besonders dann aus, wenn Sie nur einen kurzen Weg zur Arbeit haben, diesen mit Bus, Bahn oder Straßenbahn zurücklegen und dafür eine Zeitkarte nutzen. Gerade in diesem Fall sind die tatsächlichen Kosten höher als die Entfernungspauschale. Übrigens: Dass Sie Ihre Zeitkarte auch für Privatfahrten nutzen, spielt keine Rolle und führt nicht zu einer Kürzung Ihrer Werbungskosten.
Fahrgemeinschaften
Bei Fahrgemeinschaften kann jeder Teilnehmer für seine Entfernung zur Arbeit die Entfernungspauschale von höchstens 4.500 € absetzen. Wer einen Umweg fährt, um den Mitfahrer abzuholen, kann diese Strecken aber nicht ansetzen. Für den Fahrer, der sein eigenes oder ein ihm zur Nutzung überlassenes Fahrzeug nutzt, gilt der Höchstbetrag nicht – er darf die Entfernungspauschale in unbegrenzter Höhe geltend machen.
Steuerbegünstigte Leistungen des Arbeitgebers
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Job-Ticket steuerfrei überlässt, an Sie gezahlte Fahrgelder oder den Vorteil aus der Nutzung eines Firmenwagens mit 15 % pauschal versteuert oder Ihnen als Beschäftigtem im Personennahverkehr über Personalrabatte steuerfrei die Fahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln einräumt, wird Ihnen das auf Ihre Entfernungspauschale angerechnet. Dass Ihr Arbeitgeber Ihnen solche Vorteile gewährt hat, erkennt der Finanzbeamte an dem Großbuchstaben F auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung, die Ihr Arbeitgeber dem Finanzamt elektronisch übermittelt.
Achtung: Wenn Sie von einer steuerfreien Sammelbeförderung durch Ihren Arbeitgeber profitieren, können Sie keine Entfernungspauschale geltend machen!
Besonderheiten bei behinderten Menschen
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder mindestens 50 bis 65, in deren Schwerbehindertenausweis zusätzlich ein „G“, „aG“ oder „H“ steht, können nach wie vor pro Entfernungskilometer entweder ihre tatsächlichen Kosten oder die Pauschalbeträge für Dienstreisen absetzen. Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung nicht selbst fahren können und deshalb z. B. von Ihrer Ehefrau/Ihrem Ehemann gebracht und wieder abgeholt werden, gilt das auch für Leerfahrten. Auch Parkgebühren sind zusätzlich abziehbar.
Kein eigenes Auto
Auch wenn Sie kein eigenes Auto haben, müssen Sie die Deckelung der Entfernungspauschale auf 4.500 € nicht hinnehmen. Denn die „ungedeckelte Entfernungspauschale“ steht Ihnen auch dann zu, wenn Sie mit einem Ihnen zur Nutzung überlassenen Auto fahren, z. B. mit einem Firmenwagen, dem Wagen Ihres Ehemannes/Ihrer Ehefrau, Ihrer Eltern oder Ihres Lebenspartners.
Hinweis: Das Einkommensteuergesetz sieht keine besonderen Nachweispflichten vor, dass Sie tatsächlich ein Auto benutzen. Hier reicht es also auch aus, wenn Sie die Nutzung des Autos durch wahrheitsgemäße Angaben in der Steuererklärung glaubhaft machen. Bei großen Entfernungen kann das Finanzamt schon mal einen Nachweis über die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs verlangen. Bereiten Sie sich also ggf. darauf vor, indem Sie z. B. die Kilometerstände notieren, TÜV- und ASU-Berichte sowie Ihre Werkstattrechnungen aufbewahren.
Quellen: www.konz-steuertipps.de, § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
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