Einkommensteuervorauszahlung für Arbeitnehmer durch das Bürgerentlastungsgesetz
Für viele Arbeitnehmer war „Einkommensteuervorauszahlung“ bisher ein Fremdwort. Bedingt durch das Bürgerentlastungsgesetz müssen nun auch zunehmend Arbeitnehmer Einkommensteuervorauszahlungen leisten. So werden von Arbeitnehmern mit Kindern zum Teil mehrere Tausend Euro an Vorauszahlungen verlangt. Der Bund der Steuerzahler macht dagegen nun mit einer Eingabe ans Bundesministerium der Finanzen mobil.
Über die Festsetzung des Finanzamts von Steuervorauszahlungen die mit dem Steuerbescheid eintraf waren viele Arbeitnehmer erstaunt. Bisher kannten viele Steuerzahler Vorauszahlungen nur von Unternehmern und Selbstständigen. Es sind vor allem Arbeitnehmer-Ehepaare mit der Steuerklassenkombination III/V. sowie auch Geringverdiener in der Steuerklasse V und VI betroffen, diese müssen unter Umständen neben der einbehaltenen Lohnsteuer auch zusätzlich Steuervorauszahlungen leisten.
Dies ist bedingt durch eine gesetzliche Änderung zur Abzugsfähigkeit von Krankenkassenbeiträgen im Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung. Steuerzahler mit Kindern trifft dies besonders hart, da bei der Berechnung der Vorauszahlungen der Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt wird. Der Bund der Steuerzahler fordert mit einer Eingabe, die Verhältnisse von Familien mit Kindern bereits bei der Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen zu berücksichtigen.
Steuervorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die mit dem letzten Steuerbescheid ermittelt wurde. Daneben werden auch der jeweils aktuelle Steuertarif und Gesetzesänderungen beachtet. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung haben sich Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankenkassenbeiträgen ergeben. Danach muss der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren eine sogenannte Vorsorgepauschale berücksichtigen. Bei der Steuererklärung wird hingegen nicht die Pauschale, sondern es werden die tatsächlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Sind die tatsächlich geleisteten Beiträge niedriger als die Vorsorgepauschale, so wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten und der Steuerzahler muss dementsprechend Lohnsteuer nachzahlen und erhält in der Regel eine Steuervorauszahlung festgesetzt.
Die Eingabe vom Bund der Steuerzahler können Sie hier herunterladen (im PDF Format)
QUELLE: steuerzahler.de
Steuererklärung 2017
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