Krankheitsbedingten Aufenthalt in Seniorenheim absetzen
Die Kosten, die für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim anfallen, können auch dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet wurden.
Der Bundesfinanzhof wich von seinen bisher strengeren Grundsätzen mit dieser Entscheidung ab. Bisher galt das:
- entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen
- oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“
vorausgesetzt wurden.
Eine damals 74-jährige Seniorin zog nach einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik, auf ärztliche Empfehlung, in ein Seniorenheim. Sie gab ihre Wohnung in einem Zweifamilienhaus währenddessen jedoch nicht auf. Die geltend gemachten Kosten des Seniorenheims erkannte das Finanzamt jedoch nicht als außergewöhnliche Belastungen an, da die Seniorin nicht in eine Pflegestufe eingruppiert gewesen sei und auch das Merkmal „H“ im Behindertenausweis fehle.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, wonach die Miet- und Verpflegungskosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Anders als der altersbedingte Aufenthalt führe die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim zu Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden könnten. Pflegebedürftigkeit sei keine Voraussetzung für den Abzug, wenn – wie hier aufgrund ärztlicher Bescheinigungen – festgestellt werden könne, dass der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig gewesen sei.
QUELLE: BFH, Urteil v. 13.10.2010 – VI R 38/09, vgl. Pressemitteilung Nr. 2 v. 5.1.12011, konz-steuertipps.de