Darf das Arbeitszimmer auch als Wohnzimmer dienen?
Raum trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar. Wer als selbstständiger sein Büro in den eigenen vier Wänden betreibt leidet häufig unter einer Art staatlich verordneter Paranoia: Ein gemütliches Sofa hat hier nichts zu suchen, selbst wenn man Gespräche mit Kunden lieber im Sitzen durchführen würde. Auch ein Fernseher oder sogar die vom Kind liebevoll gemalten Bilder hängt man lieber in den Flur. Denn die Kosten für ein Arbeitszimmer lassen sich nur dann steuerlich geltend machen, wenn dieser Raum nachweislich nur beruflich genutzt wird. Ob der Finanzbeamte ein Auge zudrückt, wenn er die private CD-Sammlung im Regal entdeckt, ist nicht sicher.
Dies galt jedenfalls bis sich das Finanzgericht Köln voll auf die Seite der Steuerzahler gestellt hat. Ein aktuelles Urteil besagt nämlich das ein Arbeitszimmer auch ein Wohnzimmer sein darf– oder umgekehrt. Einzig, weil der Raum in erheblichem Maße auch für rein private Zwecke genutzt wird, heisst das nicht, dass er gar nicht mehr als Arbeitszimmer anerkannt werden darf. Dann muss sich das Finanzamt eben darauf einlassen, dass der entsprechende Anteil berechnet wird. Dieses steuerzahlerfreundliche Urteil, das jetzt veröffentlicht wurde, hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln am 19. Mai 2011 gefällt (Az. 10 K 4126/09).
Ein Unternehmer, der zur Erledigung seiner Büroarbeiten kein eigenes Arbeitszimmer hatte, nutzte die Hälfte seines Wohnzimmers als Arbeitsraum und forderte daher auch den Abzug von 50 Prozent der Kosten. Der Senat gab der Klage nun grundsätzlich statt und beschränkte die steuerliche Anerkennung der Betriebsausgaben aber auf 1250 Euro, da das Wohn-/Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellte.
Wer in einer ähnlichen Situation arbeitet, darf sich aber leider noch nicht sicher fühlen, sondern sollte besser abwarten, bis sich der Bundesfinanzhof zu dem Fall äußert (die Revision wurde zugelassen) und damit den Weg für eine einheitliche Rechtsprechung vorgibt. Davon kann derzeit nämlich noch nicht die Rede sein: Erst vor Kurzem hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg eine entsprechende Aufteilung von Wohnraumkosten abgelehnt (Az. 7 K 2005/08). Hier wurde ein 29 Quadratmeter großer Arbeitsraum als eine Art „Wintergarten“ eingestuft. Allein der Umstand, dass hierdurch der einzige Zugang zum Garten möglich war und neben einer Büroausstattung auch eine gemütliche Couchgarnitur herumstand, zeigte, dass der Raum nicht nur beruflich genutzt wurde. Eine anteilige Anerkennung der Kosten lehnten Finanzamt und Finanzgericht in diesem Fall ab.
QUELLE: HAUFE (Marzena Sicking) / (map)