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Bei einem Erststudium alle Kosten absetzen.

Sie sollten die Kosten eines typischen Erststudiums unbedingt in der Steuererklärung angeben, wenn Sie direkt nach dem Abitur, dem Wehrdienst, einem sozialen Jahr oder dem Zivildienst Ihr Studium begonnen haben, wird das Finanzamt nur bis zu 4.000,- Euro an Sonderausgaben für das Studium anerkennen.
Haben Sie jedoch bevor Sie Ihr Studium begonnen haben schon eine berufliche Ausbildung gemacht, können Sie die Kosten für das Studium in voller Höhe angegeben. Sollte das Finanzamt in diesem Fall nur bis zu 4.000,- Euro als Sonderausgaben anerkennen, können Sie sich dagegen mit einem Einspruch wehren!

Es ist zwar noch umstritten ob die Kosten eines Erststudiums tatsächlich nur begrenzt als Sonderausgaben (maximal 4.000,- Euro) oder unbegrenzt als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sind, allerdings wird der Bundesfinanzhof diese bisher offene Frage bald beantworten, da inzwischen bereits zwei Verfahren anhängig sind (Aktenzeichen VI R 7/10 und VI R 15/11). Außerdem wacht auch der Bund der Steuerzahler e.V. über die Entscheidung zu dem Verfahren VI R 15/11..

Diejenigen die aktuell einem Erststudium nachgehen, sind gut beraten wenn sie schon jetzt alle Quittungen und Nachweise, zum Beispiel über die Kosten für Studien- und Prüfungsgebühren sowie für das Studium notwendige Literatur usw. aufbewahren. Studenten, die eine weitere Wohnung bei ihren Eltern oder bei ihrem Partner/ihrer Partnerin haben, sollten in der Steuererklärung unter anderem auch die Miete der Studentenwohnung angeben.

Als Sonderausgaben werden vom Finanzamt nur die Kosten bis zu 4.000,- Euro erstattet. Studenten, bei denen die Kosten höher waren oder bei denen sich die Kosten nicht in voller Höhe auswirken konnten, da sie zu niedrige Einkünfte hatten, können daher unter Bekanntgabe auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

QUELLE: www.konz-steuertipps.de

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