Betreuung von über dreijährigen Kindern steuerlich absetzen.
Die Kinderbetreuungskosten für Kinder die älter als drei jahre sind aber noch nicht das sechste Lebensjahr erreicht haben, können Sie zumindest als Sonderausgaben geltend machen.
Für Kinder die nicht in diesem Altersbereich sind können die Kosten nur dann abgezogen werden wenn entweder beide Elternteile berufstätig sind oder ein Elternteil berufstätig ist und das andere Elternteil sich in einer Ausbildung befindet oder aber für längere Zeit krank oder behindert ist.
Steuerlich wirken sich dabei zwei Drittel der Gesamtkosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € aus. Allerdings sind die Kinderbetreuungskosten aufzuteilen, wenn die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug nur für einen Teil des Jahres vorliegen. Sie können aber vereinfachend eine monatsweise Aufteilung vornehmen.
Fundstelle: § 9c EStG
QUELLE: www.konz-steuertipps.de
Steuererklärung 2017
Alle Informationen auf einen KlickFormulare runterladen
Kampf dem Formular-FrustBenötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise