Steuererklärung aufgrund von Zinsen?
Mittlerweile sind wir daran gewöhnt, die so genannten Freistellungsaufträge für die Banken auszufüllen, um das Einbehalten von Steuerabzugsbeträgen zu verhindern, auch wenn die Einnahmen unterhalb der Freibeträge liegen.
Zu diesen Steuerabzugsbeträgen gehören die Kapitalertragsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Zinsabschlagssteuer.
Wer mehrere Konten bei verschiedenen Banken betreibt ist schnell verleitet die Aufträge jeweils in voller Summe zu erteilen. Die Sammelstelle für die Pflichtmeldungen der Banken, also das Bundeszentralamt für Steuern, findet dieses jedoch leicht heraus und gibt diese Information direkt an Ihr zuständiges Finanzamt weiter. Es könnte also passieren dass die Steuerfahndung irgendeinen Tag mal vor der Tür steht und die verzeiht selten Fehler bei Kapitalerträgen.
Bei mehrfachen Vorliegen von Erträgen sollten Sie, auch für den eigenen Überblick, den Freibetrag durch überschlägige Schätzung aufteilen.
Dieser Tipp richtet sich ganz besonders an Rentner. Es ist des öfteren aufgefallen, dass hier von den Banken unnötig Steuern einbehalten werden, die dann mangels einer Steuererklärungspflicht bzw. eines Steuererklärungswillens in den Kassen des Fiskus verbleiben. Dies muss aber nicht sein, zumal es auch noch die Möglichkeit der Erteilung der Nichtveranlagungsbescheinigung gibt, die die vollen Erträge garantiert abzugsfrei hält.
Fundstelle: § 44a EStG
QUELLE: www.konz-steuertipps.de
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