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Einkommensteuererklärung freiwillig abgeben.

Warum denn eine Einkommenssteuererklärung abgeben wenn ich dazu gar nicht gesetzlich verpflichtet bin? Diese Frage ist natürlich absolut berechtigt, auch wenn heute bedingt durch einfach zu bedienenden Steuersoftware das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung fast schon zum Spaß wird, will wohl niemand das Risiko einer eventuellen Steuer Nachzahlung an das Finanzamt eingehen, wenn dieses ja gar keine Steuererklärung fordert.

Sollten Sie aber herausfinden, zum Beispiel mit einer Steuersoftware, das es eine Erstattung vom Finanzamt geben könnte, dann lohnt es sich eine freiwillige Einkommensteuererklärung auszufüllen. Das gute daran ist das Arbeitnehmer auch dann eine Einkommensteuererklärung abgeben dürfen wenn sie dazu gar nicht gesetzlich verpflichtet sind.

Wer also als Arbeitnehmer nicht ohnehin zur Abgabe verpflichtet ist (Informationen finden sie bei KONZ: „Steuertipp „Steuererklärungspflicht für Arbeitnehmer“), sollte deshalb ruhig prüfen, ob sich eine freiwillige Abgabe der Einkommensteuererklärung für Ihn lohnend auszahlen könnte, insofern eine Erstattung in Aussicht steht.

Wann eine Steuerrückerstattung zu erwarten ist, lässt sich leider bedingt durch das komplizierte deutsche Steuerrecht meist nur einzelfallbezogen und kaum pauschal feststellen. Allerdings könnte sich eine regelmäßige Abgabe der Einkommensteuererklärung in folgenden Fällen lohnen:

  • Sie haben im letzten Kalenderjahr Nachwuchs bekommen.
  • Ihre Werbungskosten sind höher als der Werbungskosten-Pauschbetrag (920 €).
  • Sie haben nennenswerte Ausgaben für Ihre Altersversorgung bzw. sonstige Versicherungsbeiträge (Vorsorgeaufwendungen) geleistet.
  • Ihre übrigen Sonderausgaben (z. B. Spenden oder Kirchensteuer) übersteigen den Pauschbetrag (36 € bzw. 72 € bei Verheirateten).
  • Sie haben im letzten Jahr geheiratet.
  • Sie waren nicht das ganze Jahr über in einem Arbeitsverhältnis. Das gilt umso mehr, wenn Sie nur ein paar Wochen (z. B. Ferienjob) auf Lohnsteuerkarte gearbeitet haben.
  • Sie hatten erhebliche außergewöhnliche Belastungen zu tragen. Dazu gehören insbesondere Krankheits- oder Scheidungskosten.
  • Sie sind im Laufe des Jahres in eine günstigere Steuerklasse gewechselt und Ihr Arbeitgeber hat das noch nicht berücksichtigt (kein interner Jahresausgleich).
  • Sie haben im abgelaufenen Jahr haushaltsnahe Dienstleistungen bezogen/bezahlt.

Fundstelle: § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

QUELLE: www.konz-steuertipps.de

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